282  Erbrecht  unehelich  Geborener.  Bayer.  LR.

gemeinen  Rechtes  entwickelt,  verweist  an  dieser  Stelle
rücksichtlich  dessen,  was  das  bayer.  Recht  über  unehelich
  Geborene  bezüglich  ihres  Rechtsverhältnisses
zum  mütterlichen  Großvater  statuirt,  lediglich  auf
das  Landrecht  von  1612  Tit.  39  Art.  5  mit  2,
ohne  sich  über  dessen  Sinn  weiter  auszusprechen.

Dieser  Art.  5  bestimmt:  „Unehelich  natürliche
Kinder,  wenn  sie  gleich  gar  in  offner  Unzucht  erzeugt
  wären,  erben  jhr  Muetter  vund  Geschwistergit,
  auch  derselben  Kind,  welche  von  jhrer  Muetter
in  der  Unzucht  gebohren  —:  Aber  den  Müetterlichen
Anherrn  mögen  sie  anderst  nit  erben,  weder  wann
die  Muetter  ehelich  gebohren,  oder  sonsten  gar  keine
Freund  von  des  Anherrn  Siptschaft  vorhanden  —
wo  der  Mietterlich  Anherr  —  sonsten  andere  eheliche
  Kinder  hätte,  daß  die  vneheliche  Kinder  oder
Kindskinder,  ohne  Testament  mehrers  nit  dann  die
blosse  Unterhaltung  erben  sollen.“  Auf  gleiche  Weise
kommentirt  diese  Stelle  B.  Schmid  ad  h.  1.  ur.  4;
„nec  liberi  naturales  vel  spurii  nec  nepotes
spurii  et  illegitimi  avis  aut  aviis  succedere
possunt,  si  cum  legitimis  This“  (soviel  als  patruis
  et  amitis)  „vel  corum  legitimis  liberis
Concurrant.

In  ähnlicher  Wortfassung  ist  der  treffende  Passus
  dieser  landrechtlichen  Bestimmung  in  das  LR.
v.  1756  Th.  III  Kap.  Xll  §.  2  Nr.  11  übergegangen:
  „sie  erben  viertens  den  mütterlichen  Anherrn,
jedoch  nur  auf  den  Fall,  wenn  die  Mutter  ehelich
gebohren  oder  sonst  gar  kein  Freund  mehr  vorhanden
  ist",  —  welche  Stelle  nach  den  Anmerkungen
unzweifelhaft  auf  dieselbe  Weise  zu  erklären  ist,  wie
sie  B.  Schmid  kommentirt.

Nun  fügt  das  Landrecht  von  1612  in  Art.  5
bei:  „Aber  durch  Testament  mag  ihnen  so  vil  verordnet
  werden,  als  vil  oben  im  2  Artikul,  dises  Tituls,
  dem  Vatter  vnd  Muetter,  solchen  Kindern  zu