Erbrecht  unehelich  Geborener.  Bayer.  LR.  283

verschaffen  zugelassen  ist.“  Es  fragt  sich  im  vorliegenden
  Falle  nicht,  was  in  dem  citirten  Artikel  2
rücksichtlich  des  Vaters  unehelicher  Kinder  (denn  ein
solcher  kommt  hier  überhaupt,  und  da  es  sich  nur
vom  mütterlichen  Großvater  handelt,  gar  nicht  zur
Sprache)  sondern  was  rücksichtlich  der  Mutter  derselben
  verordnet  ist,  —  um  so  unzweifelhafter  nur
dieses,  da  B.  Schmid  l.  c.  nr.  2  sagt:  „In  casu,
duo  mater  illegilimorum  liberorum  kuit  lilia  legitima,
  nepotes  ea  defuncta  avo  succedunt,
duia  subintrant  in  locum  matris,  mater  autem
tamquam  lilia  legitima  successionis  capag  fuit,
ergo  etiam  nepotes  jure  repracsentationis  capaces
  sunt,  et  avo  materno  succedunt.“

Der  Art.  2  verordnet,  was  unehelichen  Kindern
  geschenkt  oder  durch  letzten  Willen  vermacht
und  verschafft  werden  kann  und  sagt  am  Schlusse:
„Seyn  sie  aber  nit  legitimirt,  vnd  hätte  die  Muetter
  Anherrn  oder  Anfrauen,  so  kann  sie  jhnen  mehrers
  nit,  denn  die  Unterhaltung  verordnen.  Aber
da  die  Muetter  keine  eheleibliche  Erben,  weder  in
auff=  noch  absteigender  Lini  hat,  so  mag  sie  ihr
Guet  durch  letzten  Willen  geben,  vund  verordnen
jhren  vnehelichen  Kindern  —  vongehindert  jhrer  andern
  nechsten  Seiten-Erben.“  —  Auch  diese  gesetzliche
  Bestimmung  hat  das  LR.  von  1756  Th.  III
Kap.  III  §.  13  Nr.  3  aufgenommen.

Nun  hätte  allerdings  die  ledige  Therese  F.,
die  Mutter  des  Karl  P.,  wäre  sie  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  am  10.  Mai  1860  noch  am  Leben
gewesen,  denselben  nicht  zu  ihrem  Erben  einsetzen
können,  weil  ihr  Vater  noch  am  Leben  gewesen.
Da  aber  dieser  Vater  selbst  es  ist,  welcher  zu  Gunsten
  seines  unehelichen  Enkels  Dispositionen  getroffen
  hat,  so  muß  für  gegenwärtigen  Fall  diese  Beschränkung
  der  unehelichen  Mutter  hier  außer  Berücksichtigung
  gelassen  werden,  und  kommt  nur  die