284  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

andere  Bedingung  zur  Sprache,  ob  sie  eheliche  Kinder
  hinterlassen  habe.  Da  dieses  nicht  der  Fall  ist,
so  muß  der  Großvater  als  vollberechtigt  angesehen
werden,  seinen  unehelichen  Enkel  Karl  P.  zum  Erben
einzusetzen  und  unter  Lebenden  schenkungsweise  demselben
  Zuwendungen  zu  machen,  und  kann  das  Vorhandensein
  eines  ehelichen  Sohnes  kein  Hinderniß
für  ihn  abgeben,  weil  nach  der  angezogenen  Aeu—
ßerung  des  B.  Schmid  der  uneheliche  Sohn  seiner
verstorbenen  ehelichen  Tochter  in  deren  Stelle  getreten
  ist.  Anders  wäre  es  allerdings,  wenn  durch
eine  solche  letztwillige  Verfügung  zu  Gunsten  des
unehelichen  Enkels  der  Pflichttheil  des  ehelichen  Sohnes
  verletzt  würde;  daß  dieses  im  vorliegenden  Falle
aber  geschehen  sei,  vermag  Beklagter  nicht  zu  behaupten.“


Dann  wird  ausgeführt,  daß  Peter  F.  die  Zuwendung
  der  3000  fl.  an  Karl  P.  um  so  weniger
anfechten  könne,  als  er  sich  durch  Vertrag  sowohl
dem  Joseph  F.  als  dem  Karl  P.  gegenüber  zu  deren
  Aus  zahlung  an  diesen  verbunden  habe  und  zwar
gegen  den  Gewinn  des  Antheiles  seiner  verstorbenen
Schwester  an  den  auf  dem  Anwesen  verhypothezirten
  2400  fl.  Muttergut.

O##  Erk.  v.  3.  Febr.  1865  RNr.  2375/6.
77.

2.

Was  gehört  zur  Theilungsmasse,  wenn  von  zwei  nach  Bayreutber
  Provinzialrechte  lebenden  Ebeleuten  die  Frau  mit
Hinterlafsung  von  Kindern  stirbt?

Gegen  die  oberstrichterlichen  Entscheidungen  obiger
  Frage,  welche  in  diesen  Blättern  Bd.  XIV
S.  337,  Bd.  XXI  S.  501  und  Bd.  XXVI  S.  214
veröffentlicht  wurden,  sind  in  neuerer  Zeit  zwei  Abhandlungen
  gedruckt  worden,  welche  beide  die  Ansicht
  vertheidigen,  daß  in  der  Regel  die  ganze  Errungenschaft
  dem  Vater  bzw.  zu  seinem  Nachlaß