Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.  285

gehöre.  Die  eine  dieser  Abhandlungen  ist  von  Ed.
Beyerlein,  mit  der  Ueberschrift:  Eheliche  Güter—
gemeinschaft  nach  Bayreuther  Provinzialrecht  —  Gütertrennung
  —  Verlassenschaft  der  Frau  —  in  der
Zeitschrift  des  Anwaltvereines  für  Bayern  Bd.  III
S.  311  ff.,  321  ff.  u.  347  ff.  abgedruckt,  welcher
Schriftsteller  die  gleiche  Ansicht  schon  in  seiner
Schrift:  Gesetzliche  Erbfolge  zwischen  Eltern  und
Kindern  nach  Bayreuther  Recht  —  Bayreuth  1856  —
S.  16,  24  und  64  aufstellte.  Die  andere  ist  von
Gottfr.  v.  Baumer  unter  dem  Titel:  Eine  Betrachtung
  über  die  Frage:  wem  die  Errungenschaft
auf  Ableben  eines  Ehegatten  nach  Bayreuther  Recht
gehöre  —  1863  zu  Nördlingen  erschienen.

Für  die  von  diesen  Schriftstellern  vertheidigte
Meinung  wird  uns  nun  auch  ein  Erkenntniß  mitgetheilt,
  welches  der  oberste  Gerichtshof  gegen  seine
vorangeführten  Entscheidungen  in  einer  Sache  erlassen
  hat,  welche  im  Wege  der  Extrajudizialbeschwerde
an  ihn  gelangt  war  1).  Die  Entscheidungsgründe
desselben  sagen:

Der  im  §.  7  Tit.  VII  der  bayerischen  Landeskonstitution
  gebrauchte  Ausdruck:  „alles  hinterlassenen
  Vermögens“  kann  nur  speziell  von  dem  Vermögen
  der  Frau  verstanden  werden,  da  der  noch
lebende  Ehemann  kein  Vermögen  hinterlassen  hat,
sondern  solches  noch  besitzt,  welches  er  nicht  schuldig
ist  bei  seinen  Lebzeiten  zur  Erbschaft  einzuwerfen,
wie  im  §F.  11  klar  enthalten  steht,  wo  es  heißt:
„und  gleichwie  Niemand  regulariter,  also  noch  weniger
  Eltern  gehalten  sind,  sich  ihres  Vermögens
noch  bei  Lebzeiten  zu  begeben,  also  soll  u.  s.  w.7  —

1)  Es  wäre  gewiß  wünschenswerth,  daß  diese  in  der
untergerichtlichen  Praxis  sebr  häufig  vorkommende
Frage  durch  einen  Plenarbeschluß  des  obersten  Gerichtshofes
  entschieden  würde.