286  Errungenschaft.  Bayreutber  Recht.

—  Beiträge  z.  t.  Priv.-R.  Bd.  I  S.  178
ote  2.

Damit  stimmt  auch  das  Schreiben  des  Bayreuther
  Pupillenkollegiums  v.  30.  Okt.  1804  überein,
  dahin  lautend:  „Schreitet  der  Vater  zur  zweiten
  in  so  muß  derselbe  auf  den  Grund  des  §.  35
Tit.  18  Th.  II  des  allg.  LR.  sich  mit  seinen  Kindern
  Keikninerbennn  zu  dem  Ende  ein  Inventar
über  das  eingebrachte  und  sonstige  Vermögen
seiner  Frau  einreichen.“

Das  eingebrachte  Vermögen  ist  ohnehin  selbstverständlich,
  unter  dem  sonstigen  Vermögen  aber  ist
nichts  Anderes  zu  verstehen  als  dasjeuige,  was  der
Frau  während  der  Ehe  durch  Erbschaft,  Legate  oder
Geschenke  zufiel.

Denn  der  Annahme,  zu  dem  „sonstigen  Vermögen“
  der  Frau  sei  auch  die  Errungenschaft  oder
ein  Theil  derselben  zu  rechnen,  steht  die  Bestimmung
  im  §.  15  Tit.  VII  der  bayreuther  Landeskonstitution
  entgegen,  wo  am  Schlusse  deutlich  ausgedrückt
  steht,  daß  alles  Errungene  zum  väterlichen
Nachlasse  gehöre,  woraus  nothwendig  folgt,  daß  es
ganz  allein  dem  Vater  und  Ehemanne  zustund,  denn
sonst  könnte  es  nicht  in  seinen  Nachlaß  kommen.

Zwar  ist  vorausgehend  auch  des  aquaestus
conjugalis  bezüglich  des  mütterlichen  Vermögens
erwähnt,  allein  nur  als  Ausnahme  von  der  Regel,
  nämlich  für  den  Fall,  wenn  sich  bei  der  Verandersetzung

  zwischen  Vater  und  Kinder
  das  von  der  Mutter  Eingebrachte  nicht  mehr  ermitteln
  läßt;  „alsdann  soll  vom  ganzen  vorhandenen
  Vermögen  inclus.  des  aquaestus  conjugalis
ein  Dritktheil  als  Muttergut  ausgesetzt  werden“,
wahrscheinlich  um  die  vielen  Umstände  einer  näheren
Ausscheidung  zu  vermeiden,  während,  wenn  das  Eingebrachte
  sich  ermitteln  läßt,  es  bei  diesem  Eingebrachten
  sein  Verbleiben  hat,  und  ein  Hinzuschlag