Bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  §.  32  Nr.  7.  287

des  dem  Manne  gehörigen  aqugeslus  conjugalis
nicht  geboten  ist.

Diesem  steht  auch  nicht  der  F.  7  entgegen,
weil  derselbe  voraussetzt,  vaß  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  noch  Passiven  zu  tilgen  seien,  während
  im  gegebenen  Falle  B.  erklärte,  daß  er  für
vorhandene  Passiven  mit  seinem  Vermäögen  allein
hafte.  Auch  hat  B.  nicht  auf  das  Anwesen  hineingeheirathet,
  und  braucht  also  das  Hineingebrachte
nicht  zum  Voraus  wegzunehmen,  sondern  er  setzt
seinen  Besitz  fort  und  gibt  nur  das  von  der  Frau
Eingebrachte  heraus,  bzw.  wirft  es  zur  Theilungs-=masse
  ein.

Diesen  Bestimmungen  entsprechend  genügt  die
von  B.  vorgelegte  Konsignation  als  Grundlage  zur
Ver  dersetzung  mit  seinem  Sohne  und
es  waren  die  landgerichtlichen  gegentheiligen  Beschlüsse
  (welche  verlangten,  daß  das  von  B.  zu
übergebende  Privatinventar  das  sämmtliche  gemeinschaftlich
  gewesene  Vermögen  umfasse,  und  daß  die
Einstellung  des  wahren  laufenden  Werthes  der  Immobilien,
  der  Quantitäten  und  des  Werthes  der
Futter=  und  Getreidevorräthe  durch  unbetheiligte
Schätzleute,  und  der  Betrag  der  Aktiven  durch  den
Wittwer  selbst  geschehe)  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

OAGErk.  v.  10.  März  1860  RNr.  454  5/90.
G..  ..r.

3.
Haftung  der  Ehefrau  für  Gewerbschulden  nach  bayerischem
Rechte.

Hierüber  entnehmen  wir  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
  Nachstehendes:

„Die  Beschwerde  der  Ehefrau  des  Kridars  wird
zunächst  durch  Bezugnahme  auf  die  erstrichterlichen
Entscheidungsmotive  zu  rechtfertigen  gesucht,  woselbst
ausgeführt  ist,  daß  die  Ehefrau  des  Gemeinschuldners
  durch  das  Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Markt