288  Bayer.  LR.  Th.  I  Kap.  VI  §.  32  Nr.  7.

für  die  Gewerbschulden  deshalb  nicht  haftbar  geworden
  sei,  weil  durch  den  Ehevertrag  vom  19.  Juni
1863  das  Dotalsystem  festgestellt  und  in  solcher  Art
unter  Hinblick  auf  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  8.  32
Nr.  7  sattsam  vorgesehen  wurde,  wie  es  unter  beiden
  Eheleuten  wegen  der  bezüglich  der  gemeinschaftlichen
  Handthierung  und  Gewerbschaft  kontrahirten
Schulden  gehalten  werden  solle.

Allein  mit  Recht  hat  die  Vorinstanz  hervorgehoben,
  daß  der  Ehevertrag  vom  17.  Juni  1863  für
die  Mithaftung  der  Ehefrau  hinsichtlich  der  Gewerbschulden
  nicht  maßgebend  sei,  und  daß  der  Inhalt
desselben  in  dieser  Beziehung  gar  nicht  in  Betracht
zu  kommen  habe,  weil  zur  Zeit,  als  der  erwähnte
Ehevertrag  abgeschlossen  wurde,  die  in  Rede  stehenden
  Gewerbschulden  bereits  kontrahirt  waren.

Dieser  Ausführung  der  Vorinstanz  muß  auch
vollkommen  beigestimmt  werden.  Denn  hat  die  Haftungsverbindlichkeit
  der  Ehefrau  für  die  in  Ansehung
des  gemeinschaftlichen  Gewerbes  gemachten  Schulden
  bereits  bestanden,  ehe  der  Heirathsvertrag  vom
17.  Juni  1863  eingegangen  worden  ist,  so  lag  es
nicht  mehr  in  der  Befugniß  der  Ehegatten,  durch
eine  nachträgliche  Uebereinkunft  den  betreffenden  Kreditoren
  die  bereits  erworbenen  Rechte  und  Ansprüche
zu  schmälern  oder  ganz  zu  entziehen.

Die  Revidentin  hat  nicht  darzuthun  vermocht
und  nicht  einmal  zu  zeigen  versucht,  daß  die  Annahme
  der  Vorinstanz  in  den  faktischen  Voraussetzungen
  unrichtig  sei,  daher  auch  die  daraus  gezogenen
rechtlichen  Folgerungen  sich  als  richtig  bewähren,  und
hienach  ein  näheres  Eingehen  auf  den  Inhalt  der
Ehepakten  v.  17.  Juni  1863  nicht  geboten  erscheint.“

OAGErk.  v.  16.  Mai  1865  RNr.  501

Medakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.“  Paim  &amp;  Enre  Hhnanl  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S