Samstag  den  16.  Sept.  1865.  30.  Jahrgang.  N  19.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blütter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  ——  zu  de  den  Lebierungen  inu  Nr.  11-14  über  die  Präsentation
Wechsels  zur  Zab  m“-W  bert  —  vom

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ige  zotte  nn  pachtei,  begibt  sich  bebre,  nicht  der
Ehhrtn  TLeen,  denselben.  —  Benätzung  des  Wassers  eines

Ueber  die  Form  der  bei  den  aͤn  *  ten  der  Weibe  d  der  rechts·
unkundigen  Perionen  nach  bayerlschem  Landrechte  vorul)chrtebenrn  Uer.
on.

Nachträge  zu  den  Erörterungen  in  Nr.  11—14  über
die  Präsentation  dee  Wechsels  zur  Sahlung.

Bald  nach  der  Ausgabe  der  Nr.  11  dieses
Jahrganges  unserer  Blätter  erhielt  der  Herausgeber
nachstehende  Erwiderung:

„In  dem  Aufsatze  in  Nr.  11  dieses  Bandes  ist  gesagt,
„daß  das  k.  Handelsappellationsgericht,  welches  noch  vorber
  in  einem  Erk.  v.  23.  Sept.  1862  (Zeitschr.  Bd.  1X
S.  100)  entschieden,  daß  zur  Begründung  der  Klage  in
Betreff  der  Hauptforderung  die  Wechselvrorzeigung  zur  Zablung
  nicht  nothwendig  sei,  seit  Erlassung  des  Gesetzes  vom
5.  Okt.  1863  merkwürdiger  Weise  die  entgegengesetzte
Anficht  zur  Geltung  gebracht  babe.“  Dieser  „neue  Gerichtsgebrauch“
  wird  aus  meinem  Kommentare  deduzirt.  Nun
ist  aber  die  in  meinem  Kommentare  konstatirte  Praxis  nichts
Anderes,  als  was  das  veröffentlichte  Prajudiz  v.  23.  Sept.
1862  gleichfalls  entbält;  denn  das  von  mir  in  Note  8
nach  der  Sammlung  Bd.  1  S.  23  citirte  Erkenntniß  ist  zufällig
  gerade  das  vom  23.  Sept.  1862  und  die  abgedruckte
Stelle  des  Kommentares:  „Voraussetzung  der  Anstellung
u.  s.  w.“  ist  beinahe  wörtlich  aus  jenem  Prajudiz  entnommen.
  Mein  Kommentar  dürfte  also  an  der  „merkwürdigen“
  Entdeckung  des  Verfassers  jenes  Aufsatzes  völlig  unschuldig
  sein.“

„Bölderndorff.“

Neue  Folge  X.  Band.