290  Präsentation  des  Wechsels.

Wir  lassen  diesem  Nachtrage  einen  uns  von
einer  anderen  Seite  mitgetheilten  folgen,  nämlich
ein  Erkenntniß  des  k.  Handels-App.-Ger.  zu  Nürnberg
  vom  23.  Juni  d.  J.,  welches  die  Frage,  ob
die  Wechselpräsentation  zur  Zahlung  für  die  Erhebung
  der  Klage  auf  die  Wechselsumme  nothwendig
sei,  wieder  verneint.  6

Aus  einem  am  30.  Sept.  1864  zahlbaren  Eigenwechsel
  zu  5600  fl.  wurde  von  dem  Wechselnehmer
  gegen  den  Aussteller  am  6.  März  1865  vor
dem  k.  Handelsgerichte  München  rechts  d.  J.  Klage
auf  Zahlung  der  Wechselsumme  und  6  %  Verzugszinsen
  vom  Verfalltage,  vorsorglich  vom  Tage  der
Klagzustellung  an  erhoben.

Der  Wechsel  war  am  1.  Okt.  1864  bis  zum
1.  Jan.  1865  und  am  31.  Dez.  1864  bis  zum
1.  März  1865  prolongirt  worden  (wobei  der  Wechselaussteller
  die  auf  dem  Wechsel  vermerkte  Prolon-=gation
  jedesmal  unterzeichnete),  und  wurde  zuletzt
an  den  klagenden  Anwalt  zum  Inkasso  indossirt.
Von  beklagter  Seite  wurde  eingewendet,  daß  in
Folge  des  Inkassoindossamentes  dem  Kläger  die  Berechtigung
  zur  Klage  mangle,  ferner,  daß  der  Wechsel
  weder  zur  Zahlung  präsentirt  noch  Mangels  Zahlung
  protestirt  worden  sei.  Auf  Grund  dieser  Einwendungen
  wurde  die  Entbindung  des  Beklagten  von
der  Klage  beantragt.  —  Von  Seite  des  Klägers
wurde  entgegnet,  daß  der  Wechsel  mehrmals,  zuletzt
  am  5.  März  1865,  zur  Zahlung  präsentirt  worden
  sei,  der  Zinsenanspruch  auf  die  Zeit  von  der
Klagzustellung  an  beschränkt,  gegen  Zahlung  der
Wechselsumme  zur  Aushändigung  des  Wechsels  sich
erboten  und  für  den  Fall,  daß  es  auf  die  Präsentation
  weiters  ankommen  sollte,  dem  Beklagten  darüber
  der  Haupteid  angetragen.

Von  dem  Handelsgerichte  wurden  beide  Einwendungen
  für  unbegründet  erachtet  und  Beklagter