Präsentation  des  Wechsels.  291

zur  Zahlung  der  Wechselsumme  und  der  Verzugszinsen
  zu  6  ½  ven  Tage  der  Klagzustellung  an,
dann  in  die  Tragung  der  Streitkosten  verurtheilt.
Auf  Berufung  des  Beklagten,  deren  Begründung
auf  den  Mangel  des  Nachweises  der  Präsentation
beschränkt  wurde,  bestätigte  das  k.  HAGericht  dab
erstrichterliche  Urtheil  aus  folgenden  Erwägungen:

1)  Das  Recht  des  Klägers,  von  dem  Beklagten
  die  Zahlung  der  Wechselsumme  zu  verlangen,
entstehe  nicht  erst  durch  die  Präsentation  des  Wechsels
  zur  Zahlung,  sondern  sei  mit  dem  Eintritte  der
Verfallzeit  durch  das  Inhaben  des  nicht  weiter  begebenen
  Wechsels  begründet;

2)  der  Wechselschuldner  sei  zwar  nicht  verpflichtet,
  die  Wechselsumme  zur  Verfallzeit  dem  Gläubiger
  zu  überbriugen,  vielmehr  obliege  dem  Letzteren,
durch  die  Präsentation  sich  als  Berechtigten  zu  legitimiren
  und  den  Wechsel  gegen  Zahlung  auszuhändigen;


3)  unter  den  vorliegenden  Umständen  könne
aber  Beklagter  nicht  den  geringsten  Zweifel  über  die
Wechselberechtigung  des  Klägers  haben,  und  müsse
der  neben  der  bereits  rechtskräftig  verworfenen  frivolen
  Einrede  der  mangelnden  Aktivlegitimation  weiter
  vorgeschützte  Eiuwand  der  Unstatthaftigkeit  der
Klage  wegen  Mangels  der  Präsentation  als  chikanöse
  Ausflucht  erachtet  werden,  nachdem  Beklagter
den  Wechsel  anerkannt  und  nicht  behauptet  habe,
daß  behufs  der  Bewirkung  der  Zahlung  von  ihm
Vorsorge  am  Zahlungsorte  getroffen  worden  sei,  auch
sich  zu  sofortiger  Zahlung  gegen  Aushändigung  des
Wechsels  nicht  erboten  habe;

4)  endlich  habe  sich  Kläger  zur  Aushändigung
des  Wechsels  an  den  Beklagten  gegen  dessen  Bezahlung
  bereit  erklärt,  und  sei  bei  der  hienach  klar
vorliegenden  Zahlungsweigerung  des  Beklagten
  genügemde  Peranlassung  zur  Klage  ge-