292  Disziplinarsachen.  Rekursrecht.

geben,  ohne  daß  es  vorerst  noch  einer  Präsentation
  des  Wechsels  zur  Zahlung  be—
dürfe.

St.

Entscheidnngen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Kayern
rechts  des  Uheines.

1.

In  Disziplinarsachen  stebt  dem  vom  Beamten  Beleidigten
ein  Rekursrecht  nicht  zu.

In  einer  strafrechtlichen  Untersuchung  hielt  sich
der  wegen  Mitwissenschaft  von  der  Flucht  des  Angeschuldigten
  Verdächtige  bei  seiner  Vernehmung  von
dem  Untersuchungsrichter  beleidigt,  und  trug  deshalb
  auf  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  gegen
diesen  Beamten  an.

Das  betreffende  Appellationsgericht  entsprach
zwar  dem  Antrage,  beschloß  aber  nach  durchgeführter
  Diszipxlinaruntersuchung  lediglich,  daß  jenem  Untersuchungsrichter
  bei  seinem  Amtseifer  mehr  Objektivität
  und  größere  Ruhe  anzuempfehlen  sei.

Der  angeblich  Beleidigte  ergriff  gegen  diesen
Beschluß  den  Rekurs  an  den  obersten  Gerichtshof
und  bat,  den  appellationsgerichtlichen  Beschluß  aufzuheben,
  die  Vernehmung  eines  weiteren  Zeugen  anzuordnen
  und  dem  Appellationsgerichte  aufzugeben,
sodann  wieder  Beschluß  zu  fassen.

Der  oberste  Gerichtshof  wies  jedoch  deu  Rekurs
  als  unstatthaft  aus  folgenden  Erwägungen  ab:

„Das  Verfahren  in  vorliegender  Sache  richtet
sich  gemäß  Art.  3  Nr.  3  des  Ges.  vom  10.  Nov.
1861,  die  Einführung  des  St  GB.  und  PolSt  G.
betr.,  nach  den  vor  diesem  Gesetze  über  das  Diszlplinarverfahren
  bestandenen  Bestimmungen.