Pacht  kein  Verzicht  auf  Vindikation.  293

Diese  sind  die  S§.  12—  16  des  Ediktes  vom
26.  Mai  1818  über  die  Verhältuisse  der  Staatsdiener,
  welche  Bestimmungen  zufolge  der  Novelle
vom  20.  August  1814  zum  StE#B.  von  1813
(Döllinger's  Verordn.-Samml.  Bd.  XVII  Abth.
S.  496)  gemäß  bisheriger  Observanz  nicht  nur  auf
Disziplinarfälle,  die  zur  Vorgerichtstellung  führen  können,
  sondern  auch  auf  geringere  angewendet  werden.

Nach  jenen  Bestimmungen  findet  aber  bei  Disziplinarübertretungen
  nur  ein  Verfahren  im  dienstpolizeilichen
  Interesse  (Aum.  zum  StGB.  v.  1813
Bd.  III  Art.  437  S.  311)  von  Amts  wegen  statt,
in  welchem  den  dabei  betheiligten  Privatpersonen  keinerlei
  Einwirkung  auf  die  Untersuchungsweise  oder
Entscheidung  zusteht  und  ein  Recht  der  Beschwerde
dagegen  nicht  eingeräumt  ist.

OAGE.  vom  28.  Juni  1865  Rr.  813

2.

Wer  eine  Sache  vom  Eigenthumsprätendenten  pachtet,  begibt
sich  hiedurch  nicht  der  Vindikationsklage  gegen  denselben.

In  der  Nähe  des  Dorfes  N.  liegen  224  Tgw.
Moosgründe,  welche  der  Gutsbesitzer  v.  P.  als  Eigenthum
  anspricht.  Dieses  Eigenthumsrecht  hat  er
bisher  dadurch  ausgeübt,  daß  er  jene  zunächst  als
Weide  benützten  Moosgründe  an  die  Gemeindeglieder
  von  N.  zur  Weidenschaft  verpachtet  hat.  Der
letzte  am  16.  Juni  1849  gerichtlich  verlautbarte
Pachtvertrag  ist  auf  die  Lebenszeit  des  Gutsbesitzers
v.  P.  abgeschlossen  und  besagt  die  Verbindlichkeit
der  Gemeindeglieder,  einen  jährlichen  Pachtschilling
von  40  fl.  zu  bezahlen.

Nichtsdestoweniger  stellten  die  Gemeindeglieder
die  Behauptung  auf,  daß  der  Gutsherr  das  Eigenthum
  an  diesen  Moosgründen  nicht  weiter  als  jedes