294  Pacht  kein  Verzicht  aulf  Vindikallon.

andere  Genleindeglied  zu  beansprüchen  habe,  daß
dieselben  deshalb  daß  gemeinschaftliche  Eigenthuni
sämmtlicher  Gemeindeglieder  seien,  und  daß  diese
die  Beweidung  kraft  ihres  Miteigenthumes  ausüben,
weshalb  sie  beim  Beginne  des  Weidejahres  186%,
dem  Gutsherrn  erklärten,  daß  sie  den  Pachtvertrag
nicht  anerkennen,  und  daß  sie  die  Weide  auf  den
Grund  ihres  Miteigenthumes  fortsetzen  werden.

Dies  veranlaßte  den  v.  P.,  auf  Schutz  im  jüngsten
  Besitze  zu  klagen,  worauf  er  auch  ein  obsiegliches
  Erkeunmiß  erlangte,  welches  daranf  gestützt
ist,  daß  die  bisherige  Außübung  der  Weide  durch
die  Gelmeindeglieder,  weil  sie  auf  den  Grund  des
Pachtvertrages  v.  J.  1849  erfolgt  sei,  nur  als  Besithundlung
  des  Klägers,  nicht  aber  als  juristischer,
zum  Schutze  durch  die  Interdikte  geeigneter  Besitz
der  Beklagten  angesehen  werden  könne.

Nach  den  Aussagen  der  bei  Verhandlung  dieser
  Sache  vernommenen  Zeugen  haben  die  Gemeindeglieder
  gegen  den  Eigerthumsanspruch  des  v.  P.
stets  protestirt  und  ist  ihnen,  als,  sie  im  J.  1849
gegen  das  schon  vor  dieser  Zeit  bestandene  Pachtverhältniß
  sich  auflehnten,  die  Weide  obrigkeitlich
untersagt  worden.  Erst  als  sie  durch  den  Vertrag
vom  16.  Juni  1849  das  Pachtverhältuiß  gerichtlich
anerkannten,  übten  sie  die  Weide  gegen  jährlich  à0  fl.
Pachtgeld  wieder  aus,  bis  es  im  J.  1861  neuerdings
  zu  Differenzen  kam.

Den  Gemeindegliedern,  so  sagen  die  Zeugen,
war  dieser  Pachtvertrag  niemals  recht,  und  auch
beim  Abschlusse  desselben  machten  Viele  ihr  Eigenthumsrecht
  geltend;  allein  Alle  unterschrieben  den
Vertrag,  weil  es  damals  hieß,  daß,  wenn  sie  den
Pacht  nicht  mehr  anerkennen,  der  Viehtrieb  ganz
zu  unterblelben  habe,  weshalb  ihnen  nur  die  Wahl
zwischen  Anerkennen  und  Nichtaustreiben  geblieben
  sei.