Pacht  kein  Perzicht  auf  Vindikation.  295

Und  so  traten  denn  die  Gemeindeglieder,  nachdem
  sie  im  possessorischen  Streite  unterlegen  waren,
am  20.  Nov.  1862  gegen  v.  P.  mit  der  Vindikationsklage
  auf,  indem  sie  unter  Anführung  verschiedener
  spezieller  Rechtstitel  das  Eigenthum  der  fraglichen
  Grundstücke  behaupteten,  wogegen  v.  P.  diese
Behauptungen  widersprach,  und  unter  anderen  Einreden
  der  Klage  insbesondere  entgegengesetzte,  daß
sich  die  Gemeindeglieder,  selbst  wenn  sie  Eigenthümer
  gewesen  wären,  durch  den  Pachtabschluß  des
Eigenthumsrechtes  begeben  hätten.

Die  beiden  ersten  Instanzen  erkannten  diese
Einrede  als  gegründet,  wobei  die  zweite  Instanz
noch  insbesondere  ausführte,  daß  die  Gemeindeglieder
  dadurch,  daß  sie  sich  bei  dem  obwaltenden  streitigen
  Verhältnisse  auf  die  Pachtung  beschränkten,
gegen  Einräumung  derselben  vergleichsmäßig  auf
das  Eigenthum  verzichtet  haben.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  diese  Einrede
aus  nachstehenden  Gründen  verworfen:

Es  ist  zwar  richtig,  daß  zur  Zeit  des  Pachtabschlusses
  das  Eigenthum  an  den  gepachteten  Weidegründen
  zwischen  dem  Verpächter  und  den  Pächtern
streitig  war;  aber  im  Pachtvertrage  ist  nirgends  die
Rede  davon,  daß  die  Kontrahenten  über  das  Eigenthum
  sich  verglichen  und  in  dieser  Richtung  eine  definitive
  Abmachung  des  unter  ihnen  bestandenen
Streites  vereinbart  hätten.  Der  Vergleich  über  eine
streitige  oder  zweifelhafte  Sache  setzt  voraus,  daß
die  Transigenten  jene  Punkte,  welche  streitig  oder
zweifelhaft  sind,  als  Vertragsgegenstand  ausSdrücklich
hervorheben,  während  hier  die  Austragung  der  Eigenthumsfrage
  gänzlich  umgangen,  ein  Verzicht  auf
das  Eigenthum  weder  verlangt  noch  versprochen,
sondern  sich  gegenseitig  auf  den  Abschluß  eines  Pachtvertrages
  beschränkt  wurde.