296  Pacht  kein  Verzicht  auf  Vindikation.

Obwohl  nun  bei  diesem  Vertrage  der  Verpächter
  als  Eigenthümer  des  Pachtobjektes  sich  gerirte,
und  die  Pächter  ohne  Vorbehalt  des  Eigenthumes
auf  den  Pachtvertrag  sich  einließen,  so  ist  doch  damit
  der  über  das  Eigenthum  des  Pachtobjektes  bestandene
  Zweifel  nicht  beseitigt  worden,  weil  der
Pachtvertrag  an  sich  nicht  zu  denjenigen  Rechtsgeschäften
  gehört,  vermöge  deren  Eigenthum  aufgegeben
  und  auf  einen  Anderen  übertragen  wird,  und
auch  aus  der  Thatsache  des  Pachtens  noch  kein  stillschweigender
  Verzicht  auf  das  Eigenthumsrecht  des
Pächters  an  der  gepachteten  Sache  gefolgert  werden
  kann.  Deun  wenn  die  Gemeindeglieder,  wie  sie
brhaupten,  Eigenthümer  des  Pachtobjektes  sind,  so
war  die  rechtliche  Möglichkeit  eines  Pachtabschlusses
überhaupt  nicht  gegeben,  weil  Niemand  seine  eigene
Sache  pachten  kann  und  aus  einem  derartigen  Geschäfte
  ein  Klagerecht  für  den  Verpächter  nicht  erwächst.


Fr.  45  de  reg.  jur.  50  17);

Ir.  15  debosid  di

Bayer.  LR.  Th.  IV  an.  VI  §#.  3  Nr.  6  und
Anm.  hieim.

Es  kann  daher  aus  einem  gegen  die  Natur  der
Sache  und  des  Rechtes  verstoßenden  Pachtgeschäfte,
aus  welchem  Rechte  und  Verbindlichkeiten  nicht  entstehen,
  auch  keine  vortheilhafte  Rechtsfolge  für  den
einen  oder  anderen  Kontrahenten  abgeleitet,  und
keinenfalls  aus  der  Thatsache  des  Pachtabschlusses
der  zwingende  Schluß  gezogen  werden,  daß  der
Pächter,  indem  er  seine  eigene  Sache  pachtete,  dadurch
  das  Eigenthum  derselben  aufgeben  und  sich
für  immer  auf  die  Rechte  eines  bloßen  Pächters
beschränken  wollte.

Diese  Annahme  wäre  auch  dann  nicht  gerechtfertigt,
  wenn  der  Pächter  beim  Vertragsabschlusse