Pacht  kein  Verzicht  auf  Vindikation.  297

den  das  Eigenthum  prätendirenden  Verpächter  für
den  Eigenthümer  gehalten  hätte,  oder  wenn,  was
hier  zutrifft,  Zweifel  darüber  entstunden,  ob  das
Eigenthum  wirklich  dem  Verpächter  oder  dem  Pächter
  selbst  zustehe.  Denn  nach  const.  20  de  loc.  et
cond.  (4,  65)  überträgt  derjenige,  welcher  seine
eigene  Sache,  sie  für  eine  fremde  haltend,  gepachtet
  hat,  nicht  das  Eigenthum,  sondern  er  schließt
einen  unwirksamen  Pacht  ab,  und  nach  const.
23  codem  kann  sich  der  Verpächter  zum  Beweise
oder  zur  Vertheidigung  des  von  ihm  behaupteten
Eigenthumes  einer  Sache  nicht  darauf  stützen,  daß
sie  demjenigen,  welcher  nachher  das  Eigenthum  in
Anspruch  nimmt,  verpachtet  worden  sei,  indem  beim
Irrthume  oder  Nichtwissen  des  Eigenthümers  keine
Einwilligung  stattfindet,  vielmehr,  wenn  der  Verpächter
  sachfällig  wird,  der  Pachtvertrag  als  nicht
rechtsbeständig  angesehen  wird.

Auch  in  const.  25  eod.  ist  diese  Frage  unbedingt
  dahin  entschieden,  daß  derjenige,  welcher  ein
Feld  oder  sonst  einen  Gegenstand  pachtweise  empfangen
  hat,  zwar  den  Besitz  zuerst  zurückerstatten
muß,  nachher  aber  den  Streit  wegen  des  Eigenthumes
  führen  kann,  wodurch  also  klar  ausgesprochen
  ist,  daß  der  Pächter,  welcher  bei  Restitution
des  Pachtobjektes  Eigenthümer  zu  sein  behauptet,
nicht  so  angesehen  werden  darf,  als  ob  er  durch  den
Pachtvertrag  auf  sein  Eigenthum  verzichtet  hätte,
sondern  nach  erfolgter  Zurückgabe  der  Sache  unbebindert
  mit  der  Vindikationsklage  hervortreten  kann.

Diese  “G-J&amp;  Bestimmung  ist  auch  in
das  bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  VI  §.  10  Nr.  3  übergegangen
  und  wird  in  den  Anmerkungen  hiezu  mit
Bezug  auf  jene  Kodexstelle  nur  in  prozessualer  Besiehung
  dahin  modifizirt,  daß  der  Konduktor  die  Restitution
  der  Sache  mit  der  exceptio  dominü  pro-