298  Pacht  kein  Verzicht  auf  Vindikation.

prii  nicht  aufhalten  könne,  ausgenommen,  wenn  er
das  dominium  in  conlinenti  zu  liquidiren  vermöchte.


In  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  steht  daher
  der  Pachtvertrag  außer  aller  Beziehung  zur  Eigenthumofrage,
  der  Abschluß  eines  solchen  bleibt
für  sie  ohne  Präjudiz  und  der  Pächter  kann  sich  weder
  durch  wissentliche  noch  unwissentliche  Pachtung
seiner  Sache  etwas  am  Eigenthume  derselben  vergeben.


Der  vorliegende  Pachtvertrag  ist  überdieß  unter
Verhältnissen  eingegangen  worden,  welche  die  Annahme
  ausschließen,  daß  die  Willensmeinung  der
Pächter  auf  einen  Verzicht  gerichtet  gewesen  sei.
Die  Gemeindeglieder  befanden  sich  damals  gegenüber
  den  Eigenthumsprätensionen  des  v.  P.  in  einer
mißlichen  Lage,  weil  ihnen  die  Benützung  der  Weidegründe
  zur  Erhaltung  der  wirthschaftlichen  Existenz
schlechterdings  unentbehrlich  war;  wenn  sie  daher,
  dem  Bedürfnisse  nachgebend,  sich  im  Augenblicke
  den  Wechselfällen  eines  Rechtsstreites  nicht
ausgesetzt,  sondern  es  vorgezogen  haben,  sich  den
unentbehrlichen  Genuß  der  Grundstücke  vorläufig  auf
Lebensdauer  des  Gegenprätendenten  dadurch  zu  sichern,
daß  sie  auf  eine  geringe,  ohnedies  nur  dem  Steuerbetrage
  gleichkommende  Geldabgabe  unter  dem  Titel
eines  Pachtzinses  sich  einließen,  so  konnte  es  nicht
wohl  in  ihrer  Absicht  liegen,  größere  Zugeständnisse
zu  machen,  als  ihnen  der  Drang  der  Umstände  auferlegte.


Ein  stillschweigender  Verzicht  auf  das  Eigenthum
  oder  Miteigenthum  kann  daher  in  diesem,  zunächst
  auf  Abwendung  eines  drohenden  Schadens
abzielenden  Pachte,  bei  dessen  Eingehung  den  Gemeindegliedern
  die  Alternative  gesetzt  war,  entweder
den  Pacht  anzuerkennen  oder  die  Weide  bis  zum