Pacht  kein  Werzicht  auf  Vindikation.  299

Ausgange  des  Eigenthumsstreites  ganz  aufzugeben,
noch  nicht  erblickt  werden;  und  wenn  auch  dieser
Pacht  die  unvermeidliche  Folge  nach  sich  zog,  daß
die  Gemeindeglieder  damit  den  Verpächter  als  den
juristischen  Besitzer  der  Sache  anerkannten  und  ihrerseits
  in  das  Verhältniß  eines  natürlichen  Besitzers
zurücktraten,  so  darf  doch  in  der  Anerkennung  des
Besitzes  noch  keine  Anerkennung  des  Eigenthumes
gefunden  werden.  Es  läßt  sich  im  Anbetrachte  der
damaligen  Differenz  über  das  Eigenthum  zwar  als
möglich  denken,  daß  sich  die  Gemeindeglieder  gegen
Einräumung  des  Pachtes  verpflichten  wollten,  ihr
Eigenthum  aufzugeben,  es  ist  aber  andererseits
eben  so  möglich,  daß  sie  unbeschadet  ihrer  Eigenthumsansprüche
  gepachtet  und  auf  ihr  Vindikationsrecht
  nicht  verzichtet  haben.  Der  Verzicht  muß,
wie  in  LR.  Th.  1V  Kap.  XV  F§F.  10  Nr.  3  bestimmt
  ist,  im  Zweifel  strengstens  interpretirt  werden;
  er  erstreckt  sich  nicht  leicht  von  Einem  auf  das
Andere,  und  wenn  er  (vgl.  die  Anmerkungen)  auf
stillschweigende  Art  geschehen  soll,  so  muß  eine  Thatsache
  vorliegen,  welche  entweder  das  Gesetz  selbst
oder  der  gemeine  Weltbrauch  für  eine  Begebung
aufnimmt.

Nun  stehen  aber,  wie  gezeigt,  der  Annahme
des  Verzichtes  die  Gesetze  geradem  entgegen,  es
spricht  dafür  unter  den  gegebenen  Umständen  auch
nicht  die  Natur  der  Sache,  und  deshalb  könnte  die
Bezugnahme  des  Beklagten  auf  die  Existenz  eines
Verzichtes  als  eine  jedem  Zweifel  entrückte  Einrede
gegen  die  Eigenthumsbehauptung  der  Kläger  nur
dann  aufkommen,  wenn  die  Begebung  ausdrücklich
Gegenstand  des  Vertrages  gewesen,  wenn  mithin
mit  der  Pachturkunde  zugleich  eine  Verzichtsurkunde
errichtet  worden  wäre.

OAGErk.  v.  10.  April  1865  R)r.  3  18  .
m.