300  Ges.,  d.  Benützung  des  Wassers  btr.,  Art.  39,  54,  59.

3.

Benützung  des  Wassers  eines  Privatflusses  nach  Art.  54
des  desfallsigen  Gesetzes.  Begründung  der  Klage,  durch
welche  dieses  Benützungsrecht  bestritten  werden  will.

Vgl.  Bd.  XVIII  S.  319;  Bd.  XXIX  S.  173.

Der  Sändelbach,  ein  Privatfluß  im  Sinne  des
Wasserbenützungsgesetzes  Art.  39,  durchfließt  in  seinem
  oberen  Laufe  eine  Wiese  des  Franz  L.  so,  daß
dieser  Eigenthümer  der  beiden  Ufer  des  Baches  ist.
Weiter  unten  am  Sändelbache  liegen  Pm  die
von  dessen  Wasser  getrieben  werden.  Franz  L.  soll
nun  eine  Veränderung  an  der  zur  Bewässerung  —*
ner  Wiese  bestandenen  Einrichtung  vorgenommen  und
dabei  dem  Bette  des  Baches  eine  andere  Richtung
gegeben  haben,  jedoch  nur  in  dem  Theile  seines
Laufes,  der  die  Franz  L.'sche  Wiese  durchfließt,  und
so,  daß  jedenfalls  das  Wasser  wieder  in  das  ursprüngliche
  Bett  eingeleitet  ist,  bevor  der  Bach  die
Wiese  des  Franz  L.  verläßt  und  ein  fremdes  Grundstück
  berührt.

Die  Müller  stellten  nun  eine  Klage  gegen
Franz  L.,  welche  als  solche  wegen  Besitzstbrung  bezeichnet
  wurde,  und  in  welcher  die  Kläger  verlangten,
  Franz  L.  solle  ihr  Recht  auf  das  Wasser  des
Sändelbaches  anerkennen  und  das  frühere  Bett  des
Baches  wiederherstellen.

In  den  Gründen  des  die  Abweisung  deeser
Klage  in  angebrachter  Art  bestätigenden  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  kömmt  vor:

„Bei  der  unbestrittenen  Eigenschaft  des  hier
fraglichen  Baches  als  eines  Privatflusses  erscheint
derselbe  als  Zubehör  derjenigen  Grundstücke,  zwischen
denen  er  durchfließt,  und  zwar  nach  Maßgabe  der
Uferlänge  eines  jeden  Grundstückes  (Art.  39  Abs.  1