Ges.,  d.  Benützung  des  Wassers  btr.,  Art.  39,  51,  59.  301

des  genannten  Gesetzes  u.  Art.  54).  Hieraus  folgt,
daß  der  Beklagte  diesen  Bach,  so  weit  er  seine
Wiese  Pl.-Nr.  752  a  durchfließt,  beliebig  benützen
kann.

Dieses  Benützungsrecht  des  Ufereigenthümers
ist  jedoch  kein  unbeschränktes,  und  bestimmt  in  dieser
  Beziehung  der  erwähnte  Art.  39  Abs.  2  ausdrücklich,
  daß  derselbe  dieses  Benützungsrecht  nur
mit  Rücksicht  auf  die  Rechte  der  übrigen  Ufereigenthümer
  und  der  sonstigen  Wasserberechtigten  benützen
dürfe,  und  Art.  54  gestattet  dem  Ufereigentbümer
die  Wasserbenützung  zum  beliebigen  Gebrauche  nur
in  so  weit,  als  nicht  Lokalverordnungen,  Herkommen,
  besondere  Rechtstitel  oder  Verjährung  eine
Ausnahme  begründen.

In  der  Klage  wird  in  dieser  Beziehung  im
Wesentlichen  bloß  angeführt,  daß  die  Mühlen  der
Kläger  aus  dem  Sändelbache  gespeist  werden,  und
daß  ihre  Triebwerke  nur  in  Thätigkeit  bleiben,  wenn
dem  genannten  Bache  das  Wasser  nicht  entzogen
wird;  die  Mühlbesitzer  haben  daher,  so  fährt  die
Klage  fort,  mit  ihren  Anwesen  das  Recht  auf  eine
ihren  Triebwerken  entsprechende  Benützung  des  Sändelbaches
  erworben.

Ein  allgemeines  Assert  genügt  jedoch  nicht,  um
in  der  vorliegenden  Differenz  einen  richterlichen  Ausspruch
  nach  Art.  59  Abs.  2  herbeizuführen,  indem
vielmehr  nach  dem  hier  zur  Anwendung  kommenden
Spezialgesetze  ein  bestimmter  Privatrechtstitel  angeführt
  werden  muß,  aus  welchem  der  Ufereigenthümer
  in  seinem  unbeschränkten  Ditpositionsrechte
überhaupt  und  in  welcher  Weise  eingeschränkt  werden
  will.

Davon  findet  sich  aber  weder  in  der  Klage
noch  in  der  Replik  eine  Spur,  und  die  Vorinstanz