302  Erbverzicht.  Form  der  Certloration.  Bayer.  R.

hat  demnach  mit  Recht  die  vorliegende  Klage,  wie
angebracht,  abgewiesen.“
OAGErk.  v.  20.  Mai  1865  RNr.  6/6  566.
77.

4.

Ueber  die  Form  der  bei  den  Erbverzichten  der  Weiber  und
der  rechtsunkundigen  Personen  nach  bayerischem  Landrechte
vorgeschriebenen  Certieration.

Vgl.  Bd.  XXVIII  S.  329.

In  dem  a.  a.  O.  dargestellten  Rechtstreite  hatte
der  Beklagte  den  ihm  aufgelegten  Beweis  über  die
Certioration  der  Kläger  durch  Zeugen  angetreten,
welche  bestätigen  sollten,  daß  bei  Protokollirung  des
Gutsübergabsvertrages  vom  6.  April  1861  sowohl
der  übergebende  Franz  Sch.,  als  auch  der  den  Vertrag
  protokollirende  Richter  die  Kläger  Rupert  H.
und  Anna  Maria  St.  über  die  Bedeutung  des  Erbverzichtes
  mündlich  belehrt  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  betrachtete  diesen  Beweis
  als  irretevant  und  sagt  in  den  Gründen  seines
  Erkenntnisses:

„Es  ist  unrichtig,  wenn  die  Revidenten  behaupten,
  der  Text  des  bayer.  LR.  fordere  die  obrigkeitliche
  Protokollirung  einer  solchen  Konvention  nicht.
In  Nr.  1  8.  2  Th.  III  Kap.  XI  d.  LR.  heißt  es
ausdrücklich:  „Von  der  ersten  (Gattung  der  Erbverzichte,
  nämlich  der  freiwilligen)  ist  das  Nämliche
zu  merken,  was  in  dem  nächstvorhergehenden  F.  von
pactis  successoriis  überhaupt  versehen  ist“,  und
nach  diesem  vorhergehenden  §.  1  Nr.  10  müssen  dieselben
  auf  die  nämliche  Art,  wie  bereits  Th.  1  Kap.VI
8.  29  Nr.  3  von  bactis  dotalibus  insonderheit  versehen
  ist,  schriftlich  und  resp.  obrigkeitlich  errichtet
werden  und  zwar  sub  pocna  nullitatis.  Ist  nun