Erbverzicht.  Form  der  Certioration.  Bayer.  R.  303

hiemit  im  Texte  des  b.  Landr.  selbst  die  obrigkeitliche
  Protokollirung  eines  freiwilligen  Erbverzichtes
verordnet,  so  ist  selbstverständlich  hiemit  auch  vorgeschrieben,
  daß  alle  gesetzlichen  Requisite  eines  solchen
  Aktes  in  gleicher  Form,  somit  durch  obrigkeitliche
  Beurkundung,  konstatirt  sein  müssen.  LR.  Th.  IV
Kap.  1  §.  7  Nr.  3  u.  4  und  Anm,  hiezu  Nr.  7
lit.  a  und  Th.  III  Kap.  XI  §S.  2  Anm.  Nr.  5
lit.  c.  .

Es  ist  ferner  unrichtig,  wenn  die  Revidenten
es  als  unzulässig  bezeichnen,  daß  die  Vorinstanzen
ihre  Entscheidung  auf  die  Erläuterungen  der  Anmerkungen
  zum  bayer.  Landrechte  stützen.  Wenn
diesen  auch  nicht  Gesetzeskraft  eingeräumt  wurde,  so
sind  dieselben,  welche  den  Verfasser  des  bayer.  Landrechtes
  zum  Autor  haben,  doch  gewiß  die  sicherste
und  erste  Interpretationsquelle.  Die  Anmerkungen
erklären  nun  ausdrücklich,  daß  die  obrigkeitliche  Beurkundung
  der  Certioration  bei  Erbverzichten  der  bezeichneten
  Personen,  wie  bei  Verzichten  der  Ehefrauen
  auf  ihre  weiblichen  Freiheiten,  bei  Interzessionen
  und  Koobligationen  derselben  für  und  mit  ihren
  Ehemännern  erforderlich  ist,  wie  dieses  sowohl
die  kundige  Praxis,  als  auch  der  Koder  obschon  in
alia  doch  simili  materia,  mithin  cadem  ralio  et
analogia  mit  sich  bringen.  Anm.  z.  b.  LR.  Th.  III
Kap.  X  8.  2  Nr.  5  lit.  c  und  Nr.  7  lit.  e;  bayer.
.  Th.  1  Kap.  VI  §F.  34  Nr.  4  u.  Anm.  hiezu

r.  4.

Es  ist  endlich  unrichtig,  wenn  sich  die  Revidenten
  selbst  auf.  Nr.  9  der  Ammerkungen  zum  bayer.
LR.  a.  a.  O.  berufen,  wonach  der  Beweis  der  geschehenen
  Certioration  nicht  allein  per  documenta,
sondern  durch  alle  anderen  ordentlichen  Beweismittel
  hergestellt  werden  kann,  und  wenn  dieselben  hieraus
  abzuleiten  suchen,  daß  nicht  unbedingt  nothwendig
  immer  ein  Instrument  über  die  Certioration