304  Erbverzicht.  Form  der  Certioration.  Bayer.  R.

errichtet  werden  müsse.  Denn  es  ergibt  sich  gegenüber
  den  angeführten  Bestimmungen  des  Gesetztextes
  und  aus  dem  Zusammenhange  dieser  Stelle  mit
den  vorhergehenden  Erläuterungen,  daß  hier  nur
von  denjenigen  Fällen  die  Rede  ist,  in  welchen
nicht  eine  obrigkeitliche  Protokollirung  des  ganzen
Aktes  der  Erbverzichtleistung  erfordert  wird,  oder
wo  der  Verlust  des  hierüber  errichteten  Instrumentes
  den  Nachweis  in  anderer  Weise  berzustellen  nöthigt.


Da  mun  die  Urkunde  vom  6.  April  1861  wohl
den  Erbverzicht  der  Kläger  als  Intestaterben  ihres
Oheimes  Frz.  F.,  aber  keine  Konstatirung  über  die
vorgängige  Certioration  der  Anna  Maria  St.  und
des  Rupert  H.  enthält  und  auch  ein  anderes  über
diese  Certioration  errichtetes  Instrument  nicht  produzirt
  werden  konnte,  so  ist  schon  hiedurch  zur  Gewißheit
  erbracht,  daß  dem  sub  poena  nullitatis
vom  Gesetze  aufgestellten  Requisite  einer  obrigkeitlichen
  Beurkundung  der  Certioration  über  den  fraglichen
  Erbverzicht  nicht  Genüge  geleistet  wurde,  und
daß  somit  dieser  Erbverzicht  rechtlich  unwirksam  ist.

Auch  der  geführte  Zeugenbeweis  liefert  nicht
den  geringsten  Anhaltspunkt  zur  Annahme,  daß  über
die  Certioration  eine  gerichtliche  Urkunde  errichtet
wurde,  vielmehr  ergibt  sich  aus  den  erhobenen  Zeugenaussagen
  mit  Gewißheit,  daß  die  auch  für  Konstatirung
  der  Certioration  gesetzlich  vorgeschriebene
Form  nicht  eingehalten  wurde.  Es  kömmt  daher
gar  nicht  in  Betracht,  ob  nicht  doch  eine  Belehrung
der  Verzichtenden  vorgenommen  wurde  und  in  wie
weit  dieselbe  der  Sache  entsprechend  war.“

OAGErk.  v.  21.  April  1865  NNr.  5796/68
77.

Redakt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  E  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohr