Samsiag  den  30.  Sepi.  1865.  30.  Jahrgang.  20.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indall:  Ueder  die  Verläbrung  der  aciio  deposltl  dlrecia.  —  Ueber  Erbes.
44%%%  ung  el  ——  erst  im  Testamente  des  Erblassers  errichteien  Sstendungen
  des  Vaters  an  den  außerehellchen  Sohn.

Walsche  onsrechs  —  Berichtigung.

Ueber  die  Verjährung  der  actio  depositi  drrecta.

Die  Frage,  ob  die  Verjährung  der  actio  debositi
  directa  schon  von  der  Zeit  der  Hingabe  einer
  Sache  zur  Aufbewahrung  oder  erst  von  der  Zeit
an,  wo  der  Deponent  die  Zurückgabe  derselben  verlangt,
  zu  laufen  beginne,  ist  bekanntlich  in  der  Doktrin
  des  gemeinen  Rechtes  bestritten.

Für  die  Lösung  dieser  Kontroverse  lassen  sich
auch  aus  den  positiven  Vorschriften  des  römischen
und  kanonischen  Rechtes  keine  ganz  sicheren  Anhaltspunkte
  gewinnen,  da  weder  die  Erfordernisse  des
Beginnes  der  Klagenverjährung  überhaupt,  noch  der
Verjährung  der  actio  depositi  directa  in  diesen
Rechtsquellen  erschöpfend  angegeben  sind.

Die  C.  7  8.  4  (7,  39)  gewährt  nur  eine  indirekte
  Folgerung  für  den  Anfang  einer  persönlichen
Kontraktsklage,  indem  hier  vorgeschrieben  ist,  daß
vor  Ablauf  einer  festgesetzten  bestimmten  oder  unbestimmten
  Zeit  oder  vor  dem  Eintritte  einer  dem  Vertrage
  beigefügten  Bedingung  die  Verjährung  nicht
ihren  Anfang  nehme.

Wann  aber  die  Verjährung  in  Fällen  beginne,
wo  für  die  Erfüllung  keine  Zeit  bestimmt  oder  nur
von  dem  Verlangen  des  Berechtigten  abhängig  ist,

Neue  Folge  X.  Band.