306  Verjährung  der  actio  depositi  directa.

darüber  finden  sich  keine  ausreichenden  Vorschriften,
namentlich  ist  für  die  hier  besonders  in  Frage  kommende
  actio  d.  d.  in  Ansehung  des  Anfanges  der
Verjährung  nichts  bestimmt.

Allerdings  läßt  sich  aus  der  allegirten  Vorschrift
  der  C.  4  (7,  39)  der  allgemeine  Grundsatz
ableiten,  daß  bei  Forderungsklagen  die  Verjährung
mit  dem  Momente  der  Fälligkeit  der  Forderung  beginne;
  allein  in  welchem  Zeitpunkte  eine  solche  Forderung
  fällig  sei,  wenn  nicht  die  Zeit  der  Erfüllung
bestimmt  ist,  das  eben  ist  es,  worüber  sich  die  Ansichten
  in  der  Doktrin  noch  nicht  vereinigt  haben.

Bei  Forderungen,  deren  Erfüllung  an  keine  vertragsmäßig
  oder  gesetzlich  bestimmte  Zeit  gesimist
ist,  bestimmt  nun  allerdings  das  Gesetz,  —  fr.

fr.  115  8.  2  (45,  1),  fr.  14  (50,  c&amp;Zt
daß  sofort  erfüllt  werden  müsse,  und  es  frägt  sich
daher,  ob  bei  einem  Depositum  behauptet  werden
könne,  daß  die  Fälligkeit  der  Forderung  auf  Rückgabe
  der  deponirten  Sache  schon  mit  dem  Momente
der  Auslieferung  derselben  an  den  Depositar  eintrete.

Bei  anderen  Forderungen,  deren  Erfüllung  lediglich
  und  ausschließend  in  einem  Zurückgeben  oder
einer  Auslieferung  von  Sachen  oder  einer  Geldzahlung
  besteht,  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  die
Fälligkeit  der  Forderung  sofort  eintrete;  allein  wenn,
wie  bei  dem  Depositum,  die  Erfüllung  nicht  zunächst
  in  der  Rückgabe,  sondern  in  dem  Behalten
einer  Sache  und  nur  auf  vorerstiges  Begehren  in
der  Rückgabe  selbst  besteht,  läßt  sich  eigentlich  nicht
behaupten,  daß  die  nur  in  zweiter  Linie  stehende
Verpflichtung  zur  Rückgabe  der  Sache  schon  im
Momente  der  Hingabe  eintrete.

Der  Zweck  des  Depositums  ist  ja  vorzugsweise
die  Aufbewahrung  der  Sache,  und  der  Depositar
unterläßt  daher,  wenn  er  sie  vor  dem  Verlangen
der  Rückgabe  nicht  zurückgibt,  offenbar  nicht  die  ihm