Verjährung  der  actio  depositi  directa.  307

obliegende  Erfüllung,  sondern  bethätigt  vielmehr  dieselbe.
  Es  könnte  daher  hieraus  die  Folgerung  abgeleitet
  werden,  daß  während  dieser  Zeit  eine  Klage
auf  Rückgabe  nicht  stattfinde,  weil  jede  Forderungsklage
  voraussetze,  daß  der  Beklagte  seine  Verpflichtung
  vernachlässige,  und  daher  eine  solche  juristisch
unmöglich  sei,  wenn  der  Beklagte  gerade  so  handette
  1u  5  er  durch  den  Vertrag  zu  handeln  verbunen
  ist.

Man  könnte  hieraus  weiter  folgern,  der  Depositar
  unterlasse  die  ihm  in  Ansehung  der  Rückgabe
obliegende  Verpflichtung  erst  dann,  wenn  die  Rückabe
  nicht  augenblicklich  erfolgt,  nachdem  der  vorher
Aür  dieselbe  festgesetzte  Zeitpunkt  eingetreten  oder  die
Rückgabe  vom  Deponenten  verlangt  worden  ist.

Dieser  allerdings  gewichtigen  Erwägungen  ungeachtet
  erscheint  die  Ansicht,  daß  die  erwähnte  Klage
vom  Tage  der  Hingabe  der  Sache  beginne,  nach  den
positiven  Gesetzesvorschriften  als  die  richtigere.

Zwar  begründet  erst  das  Verlangen  des  Deponenten,
  die  deponirte  Gache  i  die
Verpfüchtung  hiezu;  fr.  1  S.  22  (16,  3);  C.  11

4,  34);  allein  eben  deshalb  *  .  Forderung  des
Deponenten  schon  zur  Zeit  der  Hingabe  fällig,  weil
er  berechtigt  ist,  sie  jederzeit,  also  auch  am  Tage
der  Hingabe,  zu  verlangen.

Die  Verjährung  ist  nicht  durch  ein  Säumniß
des  Pflichtigen,  sondern  durch  ein  Säumniß  des
Berechtigten  bedingt,  sie  tritt  also  nach  Ablauf  einer
  gewissen  Zeit  ein,  wenn  der  Berechtigte  von  der
Geltendmachung  seiner  Forderung  keinen  Gebrauch
gemacht  hat.  Nur  wenn  er  durch  eine  Zeitbestimmung,
  Bedingung  oder  ein  sonstiges  rechtliches  Hinderniß
  abgehalten  war,  seine  Forderung  geltend  zu
machen,  nimmt  die  Verjährung  ihren  Anfang  erst
von  der  Beseitigung  des  Hindernisses;  C.  4  (7,  39);

1  S.  2  (7,  40).

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