308  Verlährung  der  actio  depositi  directa.

Aber  abgesehen  hievon  sagt  ja  das  allegirte
fr.  1  S.  22  (45,  47)  sowie  die  C.  11  eit.  ausdrücklich,
  daß  die  Klage  selbst  sofort  angestellt  werden
  könne,  ohne  die  Zulässigkeit  dieser  Austellung
von  einer  vorausgehenden  Anforderung  der  Rückgabe
abhängig  zu  machen.

Namentlich  sagt  kr.  1  §.  45  cit.,  daß  selbst
in  dem  Falle,  wenn  eine  Zeitbestimmung  für  die
Rückgabe  getroffen  war,  sogleich  und  vor  Ablauf  der
Zeitbestimmung  geklagt  werden  könne.

Aus  diesem  Gesetze  sowie  aus  C.  11  cit.  ergibt
  sich  zugleich,  daß  die  Anforderung  der  Rückgabe
  durch  die  Klage  selbst  geschehen  könne.  Denn
in  dem  ersteren  Gesetze  wird  der  Grundsatz,  daß
der  Deponent  das  Depositum  schon  vor  der  bedungenen
  Zeit  verlangen  könne,  nur  als  das  Motiv,
nicht  aber  als  Voraussetzung  der  Klagbarkeit  bezeichnet,
  und  sohin  die  Anstellung  der  Klage  als  die
Anforderung  der  Rückgabe  selbst  angesehen.

Ebenso  soll  nach  C.  11  eit.  der  Depositar,
wenn  der  Deponent  die  Rückgabe  verlangt,  sogleich
hiezu  verurtheilt  werden.

Da  hier  von  der  Verurtheilung  durch  den  Richter
  die  Rede  ist,  so  können  die  Worte  „eas  volenti
  ei,  qui  deposuit“,  nothwendig  nur  von  der
Klage  verstanden  werden.

Diesen  Gesetzen  gegenüber  läßt  sich  aus  der
Natur  des  Depositums  und  aus  seinem  auf  einen  fortdauernden
  Zustand  berechneten  Zwecke  so  wie  aus
dem  Umstande,  daß  der  Depositar  seine  nächste  Verpflichtung
  nicht  verletzt,  wenn  er  vor  erfolgtem  Verlangen
  der  Rückgabe  der  deponirten  Sache  diese
nicht  restituirt,  die  Behauptung  nicht  wohl  rechtfertigen,
  daß  die  Anstellung  der  Klage  durch  eine  vorausgehende
  außergerichtliche  Anforderung  bedingt,  sofort
  diese  erst  geboren  sei,  wenn  die  erwähnte  Anforderung
  vorausgegangen  ist.