Verjährung  der  aotio  depositi  directa.  309

Forderungsrecht  und  Klagerecht  sind  korrespondirende
  Begriffe.  Beide  Rechte  setzen  ein  begründetes,
  obligatorisches  Verhältniß  voraus,  beide  aber
sind  ganz  gleichen  Voraussetzungen  unterworfen,
folglich  ist  die  Klage  geboren,  wenn  die  Forderung
geboren  ist.  Da  nun  beim  Depositum  die  Forderung
  auf  Rückgabe  schon  gleich  nach  der  Hingabe  begründet
  und  geboren  ist,  so  ist  es  auch  die  Klage,
denn  diese  bezweckt  nur  die  richterliche  Anerkennung
der  Forderung;  diese  Anerkennung  muß  aber  ohne
weitere  Voraussetzungen  geschehen,  wenn  dem  Berechtigten
  die  Befugniß  zusteht,  im  Momente  der
Klage  eine  bestimmte  Leistung  vom  Gegner  zu  verlangen.
  Eine  Anwendung  dieses  Grundsatzes  nun
enthalten  unzweifelhaft  auch  hinsichtlich  des  Depositums
  das  fr.  1  S.  22  und  45  (16,  3)  so  wie  die
c.  11  (4,  34).

Die  entgegengesetzte  Ansicht  würde  den  Depositar
  in  eine  höchst  schwierige  und  nachtheilige  Lage
versetzen.  Denn  wenn  die  Verjährung  erst  von  der
Zeit  der  Anforderung  beginnen  würde,  so  könnte  die
Klage  noch  nach  Hunderten  von  Jahren  von  den  Erben
  des  Deponenten  gegen  die  Erben  des  Depositars
  angestellt  werden,  wo  dann  den  letzteren  alle
Einreden,  namentlich  jene  der  geschehenen  Rückgabe,
aus  Mangel  der  nothwendigen  Beweismittel  nutzlos
geworden  wären.

Die  hier  vertheidigte  Ansicht  wurde  auch  in
einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  11.  Juli
1865  RNr.  822  adoptirt  und  ist  von  Vangerow
in  dessen  Pandekten  7.  Aufl.  Bd.  1  S.  222  ff.,  besonders
  S.  227,  sowie  von  Windscheid,  Lehrb.
d.  Pand.-R.  §.  108  Nr.  1  a.  E.  und  Note  4
(Bd.  1  S.  257)  vertheidigt.