310  Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofee  für  Bayern
rechts  des  Uheinee.

1.

Ueber  Erbeseinsetzung  einer  erst  im  Testamente  des  Erblassers
  errichteten  Stiftung.

(Preußisches  Recht.)

Ein  Freifräulein  v.  Sch.  hatte  in  einem  Testamente
  vom  2.  Juni  1862  eine  Fräuleinstiftung  errichtet
  und  dieselbe  zum  Erben  ihres  beträchtlichen
Vermögens,  bestehend  in  einem  Oekonomiegute  und
in  Kapitalien,  eingesetzt.  Das  Testament  enthielt
die  Bestimmung,  daß  je  einem  Fräulein  aus  einer
von  sieben  besonders  benannten  Familien,  so  lange
dasselbe  im  ledigen  Stande  verbleibe,  eine  jährliche
Präbende  von  200  fl.  verabfolgt,  und  im  Falle  eine
der  genannten  Familien  aussterben  sollte,  ein  Fräulein
  aus  einer  anderen  adeligen  bedürftigen  Familie
  zum  Genusse  der  Präbende  zugelassen  werden
solle.  Zur  Vollziehung  der  Stiftung  und  zur  Verwaltung
  des  Vermögens  waren  von  der  Testirerin
zwei  Kuratoren  ernannt,  welchen  der  Auftrag  ertheilt
  wurde,  bei  der  k.  Kreisregierung  die  nöthigen
Schritte  zu  thun,  damit  die  Stiftung  den  getroffenen
  Bestimmungen  gemäß  in's  Leben  trete;  die
Stiftung  selbst  wurde  unter  den  besonderen  Schutz
und  unter  die  Oberaussicht  der  k.  Kreisregierung  als
Oberkuratelbehörde  gestellt.

Nach  dem  bald  darauf  erfolgten  Tode  der  Testirerin
  erhielt  diese  Stiftung  auf  Veranlassung  der
Kuratoren  die  Allerhöchste  Genehmigung,  und  die
k.  Kreisregierung  ertheilte  den  Kuratoren  die  nöthigen
  Vollzugsinstruktionen.

Dieses  Testament  wurde  von  den  Intestaterben
der  Erblasserin  mit  einer  Nichtigkeitsklage  angefoch-