Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.  311

ten.  Als  Nichtigkeitsgründe  wurden  unter  anderen
angeführt:

a)  der  testamentarischen  Disposition  könne  die
Eigenschaft  einer  milden  Stiftung  nicht
beigelegt  werden,  weil  derselben  die  Merkmale
der  Gemeinnützigkeit  und  der  Wohlthätigkeit
  abgingen;  -

b)  einer  noch  nicht  existirenden  Stiftung  mangele
die  Erbfähigkeit;  es  könne  eine  pia  causa
durch  Erbeseinsetzung  in  einem  Testamente
mit  rechtlichem  Bestande  nicht  gestiftet  werden.

In  J.  Instanz  wurde  ausgesprochen:  es  sei
das  Testament  als  ungültig  zu  erklären  und  bezüglich
  des  Nachlasses  der  Erblasserin  die  Intestaterbfolge
  zu  eröffnen.  In  II.  Instanz  wurde  erkannt:  es
sei  die  beklagte  Stiftung  von  der  Klage  auf  Annullirung
  des  Testamentes  zu  entbinden.  Oberstrichterlich
  wurde  dieses  Erkenntniß  bestätigt.  Die  Entscheidungsgründe
  sind:

I)  Das  preußische  Landrecht,  welches  in  Th.  II
Tit.  19  von  Armenanstalten  und  anderen  milden
Stiftungen  handelt,  hat  den  Begriff  einer  milden
Stiftung  nicht  näher  bezeichnet;  es  muß  daher  unter
  einer  milden  Stiftung  diejenige  Anstalt  verstanden
  werden,  welche  dem  Sprachgebrauche  nach  und
in  dem  gewöhnlichen  Sinne  des  Wortes  für  eine
milde  Stiftung  gehalten  wird.

1)  Vor  Allem  muß  bemerkt  werden,  daß  die
Erblasserin  die  Errichtung  einer  für  sich  bestehenden
selbständigen  Privatstiftung  beabsichtigte,  durch
welche  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  verfügbaren
Mittel  ohne  Schmälerung  des  Fondsvermögens  ein
auf  bestimmte  Grenzen  beschränkter  Zweck  erreicht
werden  sollte.  Es  wurden  ledige  Töchter  aus  besonders
  benannten  Familien  zum  Bezuge  von  Präbenden
  berufen,  wenn  sie  den  Nachweis  liefern,  daß