312  Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.

sie  die  im  §.  3  des  Testamentes  vorgeschriebenen
Eigenschaften  besitzen.  Selbst  die  öffentlichen  für
allgemeine  Zwecke  errichteten  Stiftungen  für  Kultus,
Unterricht  und  Wohlthätigkeit  sind  nicht  immer  in
der  Art  gemeinnützig,  daß  es  jedem  Staatsangehörigen
  freisteht,  von  denselben  wie  von  einem  Gemeingute
  einen  beliebigen  Gebrauch  zu  machen.  Die
Zulassung  zur  Theilnahme  an  denselben  ist  an  das
Dasein  und  an  den  Nachweis  bestimmter  Erfordernisse
  und  Voraussetzungen  für  die  einzelnen  Personen
  gebunden.  So  weit  es  der  Zweck  gestattet,  ist
diese  Stiftung  durch  die  Bestimmung  des  §.  6  des
Testamentes  insoferne  zu  einer  gemeinnützigen  gemacht
  worden,  als  verordnet  wurde,  daß,  so  oft
eine  der  im  S.  4  benannten  Familien  gänzlich  aussterben
  sollte,  von  den  Kuratoren  zwei  Fräulein  aus
anderen  adeligen  Familien  bei  der  k.  Regierung  in
Vorschlag  zu  bringen  seien  und  daß  die  Kreisstelle
die  Wahl  zu  treffen  und  die  zu  präbendirende  Familie
  zu  ernennen  habe.

2)  Der  Umstand,  daß  die  Verleihung  einer
Präbende  nicht  ausschließend  von  dem  Nachweise
der  Dürftigkeit  der  Familie  abhängig  gemacht  wurde,
benimmt  der  Stiftung  nicht  die  Eigenschaft  eines
Wohlthätigkeitsinstitutes.  Die  Stiftung  soll
ihrem  Zwecke  nach  nicht  eine  blose  Armenversorgungsanstalt
  sein;  es  sind  hiebei  vorzugsweise  die
Standes  verhältnisse  adeliger  Personen  aus  solchen
  Familien  in  Rücksicht  genommen  worden,  mit
welchen  die  Erblasserin  in  Verwandtschaft  stand.
Die  Stifterin,  welche  im  ledigen  Stande  gelebt
hatte,  beabsichtigte,  jenen  Fräulein,  welche  eine  Versorgung
  durch  Verheirathung  nicht  finden  würden,
die  Wohlthat  eines  lebenslänglichen  Präbendegenusses
  zuzuwenden.  Daß  durch  diese  edle  Absicht  der
Stifterin  ein  mildthätiger  Zweck  erreicht  werden  sollte,
und  daß  durch  die  Gewährung  einer  Präbende  von