Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.  313

200  fl.  in  der  That  eine  Wohlthat  erzeigt  wird,  läßt
sich  nicht  bestreiten.

II)  Den  Hauptpunkt  der  Beschwerdeführung  der
Kläger  betrifft  die  der  Stiftung  beigelegte  Persönlichkeit
  und  Erbfähigkeit.

Das  Gericht  II.  Instanz  gründete  sein  Erkenntniß
  auf  den  Grundsatz,  daß  nach  dem  Stande  der
preußischen  Gesetzgebung  eine  milde  Stiftung,  welche
in  einem  rechtsförmlichen  Testamente  durch  Zuwendung
  eines  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  erforderlichen
Erbvermögens  errichtet  werde,  sofort  bei  dem  Erbanfalle
  in  ihrer  Eigenschaft  als  moralische  Person
auch  die  Fähigkeit  zum  Vermögenserwerbe  besitze,
und  daß  auch  in  der  bayerischen  Gesetzgebung  eine
entgegengesetzte  Bestimmung  nicht  enthalten  sei.

Die  Kläger  dagegen  stellten  die  Behauptung
auf:  der  Stiftung  mangele  die  Erbfähigkeit;  der
Stiftung  müsse,  ehe  sie  die  Erbfähigkeit  erlangen
könne,  vorerst  die  juristische  Persönlichkeit  gegeben
sein;  die  privatrechtliche  Erwerbsfähigkeit  könne  ihr
aber  nur  von  der  Staatsgewalt  verliehen  werden,
und  diese  Autorisation  müsse  der  errichteten  Stiftung
bereits  verliehen  sein,  ehe  sie  für  erbfähig  erachtet
werden  könne;  zur  Zeit  des  Ablebens  der  Stifterin
sei  die  staatsrechtliche  Anerkennung  der  Stiftung
noch  nicht  erfolgt  gewesen,  die  Stiftung  habe  daher
in  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  als  eine  juristische
Person  existirt,  sie  habe  sohin  den  Nachlaß  der  Stifterin
  durch  testamentarische  Erbfolge  nicht  erwerben
können.

Es  ist  eine  Streitfrage,  ob  eine  noch  nicht  existente
  Stiftung  in  einem  Testamente  dadurch  errichtet
  werden  könne,  daß  eine  solche  vom  Erblasser
zum  Erben  seines  für  einen  besonderen  Stiftungszweck
  bestimmten  Vermögens  eingesetzt,  wird.

1)  Von  den  Lehrern  des  gemeinen  Rechtes
wird  diese  Frage  nicht  gleichmäßig  beantwortet.