314  Erdbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.

Einige  Rechtslehrer  vertheidigen  die  Ansicht,  daß
Stiftungen  zu  lediglich  milden  Zwecken  zu  ihrer
rechtlichen  Existenz  die  Anerkennung  der  betreffenden
Staatsbehörde  bedürfen,  weil  sie  sonst  als  juristische
Personen  nicht  für  legitimirt  erachtet  werden  könnten
  und  die  Rechtsfähigkeit,  ohne  welche  sie  nicht
erwerben  können,  nicht  erlangten.  Vgl.  Seuffert,
PR.  &amp;.  55;  Seuffert,  Archiv  Bd.  1  Nr.  359
S.  395;  Mühlenbruch,  Lehrbuch  des  PR.  §.  201
Nr.  5;  Mackeldey,  Lehrbuch  d.  r.  R.  F.  145;
Lang,  Lehrbuch  des  r.  R.  §.  98;  Göschen,  Vorlesungen
  8.  67.

Andere  Rechtslehrer  dagegen  behaupten,  daß
milde  Stiftungen  nicht  in  jedem  Falle  einer  speziellen
  Ertheilung  der  Persönlichkeit  bedürfen,  daß  vielmehr
  einer  jeden  giltig  errichteten  Stiftung  vermöge
eines  allgemeinen  Rechtssatzes  eine  selbständige  Persönlichkeit
  zukomme.  Vgl.  Wening-Ingenheim,
Lehrbuch  d.  g.  Civilrechtes  §.  69;  Puchta,  Pandekten
  §.  95;  Arndts,  Lehrb.  d.  Pand.  §.  46;
Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  201.

Die  besondere  Frage,  ob  eine  Stiftung  für
Zwecke  der  Mildthätigkeit  ummittelbar  durch  Testament
  als  selbständiges,  mit  den  Rechten  juristischer
Personen  versehenes  Institut  rechtsgiltig  errichtet
werden  könne,  wird  verneint  von  Mühlenbruch
a.  a.  O.,  bejaht  von  Mackeldey  §.  145  Note  e,
in  der  er  eine  pia  causa,  in  einem  Testamente  gestiftet
  und  instituirt,  für  erbfähig  hält,  wenn  auch
die  Bestätigung  der  Stiftung  erst  nach  dem  Tode
des  Testators  erfolgen  sollte;  vgl.  auch  Froben,
Kommentar  zu  Thibaut's  Pandekten  §.  944  (der
8.  Ausg.).  Bejahend  entschieden  wurde  die  Frage:
Job  eine  pia  causa  durch  Erbeseinsetzung  in  einem
Testamente  mit  rechtlichem  Bestande  gestiftet  werden
  könne,  vom  Obertribunale  in  Berlin;  vergl.
Entscheidungen  des  Obertribunales  Bd.  XXX  Nr.  5