Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.  315

S.  50,  Bd.  XL  Nr.  10  S.  78;  Seuffert,  Archiv
  Bd.  XI  Nr.  9;  s.  nuch  Wening-Ingen-=heim,
  bhrbuch  #.  443  Nr.  3;  Puchta,  Pand.
8.  441  Anm.  1.

2)  Das  hier  zur  Anwendung  kommende  preu-Kische
  L  R.  enthält  zwar  keine  ausdrückliche  Bestimmung,
  durch  welche  die  vorerwähnte  gemeinrechtliche
Streitfrage  geradezu  entschieden  wird;  die  Gerichtspraxis
  hat  aber  den  einschlägigen  Bestimmungen  des
Landrechtes  eine  gleichmäßige  Auslegung  für  die  Entscheidung
  jener  Frage  gegeben.

a)  In  Th.  II  Tit.  19  §.  42  ist  bestimmt,  daß
die  vom  Staate  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigten
  Armen=  und  andere  Versorgungsanstalten
die  Rechte  moralischer  Personen  haben.  Da  dieser
Titel  die  Ueberschrift  führt  „von  Armenanstalten
und  auderen  milden  Stiftungen“,  so  kann  die
Bestimmung  des  F.  42  nicht  auf  bloße  Armenversorgungsanstalten
  und  auf  die  in  §.  32  nur  beispielsweise
  genannten  Armenhäuser,  Spitäler  u.  s.  w.
beschränkt  werden,  sondern  sie  muß  auf  alle  auch
von  Privaten  errichteten  Stiftungen,  welche  unter
den  allgemeinen  Begriff  von  milden  Stiftungen  fallen,
ausgedehnt  werden  (Entscheidungen  des  Obertrib.
Bd.  XXIII  S.  356).  Insbesondere  werden  die
Grundsätze  des  §.  42  auch  auf  Kleinkinderbewahranstalten,
  Frauenvereine  zu  milden  Zwecken,  Wittwen=
  und  Aussteuerkassen  u.  dgl.  angewendet;  vgl.
Eczänsungen  des  Pr.  LR.  von  Gräff  u.  A.  Bd.  V

.  442  u.  443  (3.  Ausg.).

b)  Die  milden  Stisfungen  können  aber  von
ihrer  Persönlichkeit  —  von  der  Rechtsfähigkeit  juristischer
  Personen  —  nur  dann  einen  rechtswirksamen
Gebrauch  machen,  wenn  denselben  vom  Staate
die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist;  diese  Genehmigung
  kann  sowohl  ausdrücklich  als  stillschweigend
  geschehen  (F.  42  a.  a.  O.).  Für  eine  stillschwei-