316  Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.

gende  Genehmigung  kann  es  wohl  angesehen  werden,
  wenn  die  Staatsregierung  sich  der  Beaussichtigung
  des  Stiftungsvermögens  durch  Anordnungen,
welche  die  Verwaltung  und  Sicherstellung  der  Fondskapitalien
  betreffen,  unterzieht  (OTEntscheid.  a.  a.  O.
S.  352).

c)  Ein  Ausfluß  der  Rechtsfähigkeit  der  vom
Staate  genehmigten  Stiftungen  ist  ihre  Erwerbsfähigkeit;
  ohne  Rechtsfähigkeit  kann  die  Stiftung
nichts  erwerben.

Daß  bereits  bestehende  vom  Staate  anerkannte
  milde  Stiftungen  Vermögen  nicht  nur  durch
Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  (Verträge,  Schenkungen),
  sondern  auch  von  Todeswegen  (durch  Vermächtnisse,
  Erbschaften)  erwerben  und  auf  diese
Weise  ihr  Fundationsvermögen  durch  Zuschüsse  vermehren
  können,  unterliegt  keinem  gegründeten  Zweifel.

Aber  auch  noch  nicht  bestehende,  sondern
erst  durch  letztwillige  Verfügungen  errichtete  und
nach  dem  Ableben  des  Testirers  in  Ausführung  zu
bringende  Stiftungen  können  ihr  Fundationsvermögen
  durch  Erbeseinsetzung  von  Seite  des  Erblassers
erwerben.  In  dem  §F.  36  Tit.  12  Th.  l  ist  verordnet:
  wer  im  Staate  Vermögen  zu  erwerben  fähig
und  berechtigt  ist,  dem  können  auch  Erbschaften  und
Vermächtnisse  hinterlassen  werden.  In  dieser  allgemeinen
  Fassung  der  Vorschrift  sind  nicht  allein  die
physischen,  sondern  auch  die  juristischen  Personen  begriffen,
  es  sind  also  auch  die  milden  Stiftungen
von  der  Erbfähigkeit  nicht  ausgeschlossen.  Rücksichtlich
  des  Zeitpunktes  der  Erbfähigkeit  enthält  S.  43
die  Bestimmung,  daß  bei  Beurtheilung  der  Erbfähigkeit
  eines  Erben  oder  Legatares  auf  die  Zeit  des
Erbaufalles  gesehen  werden  müsse.  Der  in  einem
  rechtsgiltigen  Testamente  zum  Erben  eingesetzten
  milden  Stiftung  muß  also  vermäöge  der  ihr  zukommenden
  Erwerböfähigkeit  das  ihr  vom  Stifter