Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.  317

zugedachte  Vermögen  mit  dem  Zeitpunkte  seines  Ablebens
  auch  anfallen.  Gleichzeitig  mit  dem  Tode
des  Stifters  erfolgt  der  Erbschaftsanfall  an  die  in
seinem  Testamente  geschaffene  Stiftung  und  hiemit
tritt  zugleich  die  rechtliche  Existenz  der  Stiftun
selbst  ein.  Nun  ist  der  Zeitpunkt  gekommen,  daß
nach  Th.  II  Tit.  19  S.  33  der  Staatsregierung  die
Existenz  dieser  neu  errichteten  Stiftung  und  die
Grundsätze  ihrer  Verfassung  zur  Genehmigung  angezeigt
  werden  können.  Die  Einholung  der  staatsrechtlichen
  Genehmigung  setzt  die  Errichtung  der
Stiftung  voraus.  Diese  von  der  zuständigen  Administrativbehörde
  ertheilte  Genehmigung  ist  aber,
wie  aus  den  §S§.  28  u.  42  zu  entnehmen  ist,  nicht
jener  Akt,  durch  welchen  die  Stiftung  selbst  erst  als
ein  Rechtssubjekt  geschaffen  wird,  sondern  es  ist  diese
Genehmigung  ein  Ausfluß  des  der  Staatsregierung
zustehenden  Oberaufsichtsrechtes  über  das  gesammte
Stiftungswesen,  vermöge  dessen  dieselbe,  wenn  die
Statuten  nicht  staatspolitischen  Grundsätzen  widerstreben,
  die  Befugniß  hat,  für  die  stiftungsmäßige
Vollziehung  und  Fortexistenz  der  Stiftung  die  geeignete
  Sorge  zu  tragen.

3)  Auch  nach  den  Grundsätzen  der  bayer.  Staatsverwaltung
  ist  das  gesammte  Stiftungsvermögen  nach
den  drei  Zwecken  des  Kultus,  des  Unterrichtes  und
der  Wohlthätigkeit  unter  den  besonderen  Schutz  des
Staates  gestellt  (Verfassungs-Urk.  Tit.  IV  F.  10).

Schon  nach  der  allerh.  VO.  über  den  Wirkungskreis
  der  obersten  Verwaltungsbehörden  v.  27.
März  1817  Tit.  VII  §.  41  gehörte  nicht  nur  die
Kognition  und  der  gutachtliche  Antrag  über  die  Dotation
  neu  zu  errichtender  Stiftungen,  sondern  auch
die  Kognition  und  Bestätigung  neuer  Fundationszuschüsse
  für  bestehende  Stiftungen  zur  Zuständigkeit
der  Kreisverwaltungsstellen,  und  gemäß  späterer  allerh.
  VO.  v.  17.  Dez.  1825  F.  70  ist  die  Hand-