318  Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.

habung  des  Schutzes  bezüglich  aller  allgemeinen  und
besonderen  Wohlthätigkeitsanstalten  gleichfalls  den
Kreisverwaltungsstellen  übertragen  worden.  Alle
selbständigen  Stiftungen  für  fromme,  wohlthätige  oder
sonst  nützliche  Zwecke,  welche  eine  eigenthümliche
Bestimmung  mit  besonders  ausgesetzten  Mitteln  zum
Gegenstande  haben,  nehmen  die  Eigenschaft  neu  entstehender
  Rechtssubjekte  an,  welchen  besondere  Rechtsfähigkeit
  mit  den  damit  verbundenen  Befugnissen
und  Obliegenheiten  zukömmt,  und  welche  in  ihren
Beziehungen  zum  Staate  sowohl  vom  staatswirthschaftlichen
  als  vom  oberpolizeilichen  und  Kuratelstandpunkte
  eine  nähere  Würdigung  und  Genehmhaltung
  der  Staatsregierung  bedingen  (Ministerialentschl.
  v.  11.  Okt.  1835;  Bl.  f.  RA.  Bd.  1  S.  183;
Pözl,  Verfassungsrecht  §.  87).  In  Bezug  auf
Lokalstiftungen,  deren  Vermögen  zu  Gunsten  von
Privaten  und  Familien  verwendet  werden  soll,  hat
die  k.  Staatsregierung  dieses  Recht  der  Oberaufsicht
  stets  mit  besonderer  Rücksichtnahme  auf  den
von  dem  Stifter  ausgedrückten  Willen  ausgeübt;
sie  hat,  wenn  von  den  Stiftern  Direktoren  oder  Administratoren
  ernannt  wurden,  unter  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen
  allgemeinen  Oberaufsicht  denselben
die  unmittelbare  Geschäftsführung  überlassen,  und
bei  solchen  Privatstiftungen  eine  Ausnahme  von  der
allgemeinen  Verwaltungsmaßregel  nicht  eintreten  lassen.
  Vgl.  die  Entschließungen  in  Döllinger  VO.=Samml.
  Bd.  XI  S.  1783  u

Die  Erblasserin  v.  Sch.  hat  im  8.  2  ihres
Testamentes  die  von  ihr  errichtete  Stiftung  der  besonderen
  Aufsicht  der  k.  Kreisregierung  und  der  schützenden
  Obhut  derselben  ausdrücklich  anempfohlen,  damit
  den  getroffenen  Bestimmungen  nicht  entgegengehandelt
  werde;  sie  hat  derselben  das  Recht  eingeräumt,
  im  Falle  eine  der  besonders  benannten
Familien  aussterben  sollte,  auf  den  Vorschlag  der