Erbeseinsetzung  neuerrichteter  Stiftungen.  319

Kuratoren  die  erledigte  Pfründe  einer  bedürftigen
anderen  adeligen  Familie  zu  verleihen;  der  Kreisregierung
  steht  das  Recht  zu,  falls  einer  Familie
die  ihr  zugedachte  Präbende  aus  einem  der  im  §.  8
angeführten  Gründe  durch  einen  Beschluß  der  Kuratoren
  entzogen  werden  sollte,  diesem  Beschlusse  die
Genehmigung  zu  ertheilen,  ferner  die  Kuratoren  im
Falle  ihres  Ablebens  zu  ernennen,  ihre  ganze  Geschäftsführung
  zu  überwachen  u.  dgl.  Im  §.  18
des  Testamentes  ist  endlich  dem  Testaments-Exekutor
der  Auftrag  gegeben,  bei  der  Kreisregierung  als
Oberkuratelstelle  bezüglich  der  in's  Leben  tretenden
Stiftung  die  erforderlichen  Schritte  zu  thun.  Gemäß
  höchster  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  v.  3.  Sept.  1862  hat  S.  Maj.  der
König  die  von  J.  v.  Sch.  mit  ihrem  nachgelassenen
Vermögen  errichtete  Stiftung  genehmigt  (Reg.-Bl.
S.  2224),  zugleich  wurde  dem  Kurator  der  Auftrag
  ertheilt,  für  die  Durchführung  der  stiftungsmäßigen
  Anordnungen  Sorge  zu  tragen.
Hiedurch  ist  der  Vorschrift  des  Landrechtes  in
8.  32  und  38  Th.  II  Tit.  19  vollkommen  Genüge
geleistet.  Bei  Stiftungen,  welche  in  einem  Testamente
  zu  Erben  eingesetzt  werden,  liegt  in  der  Natur
  der  Sache,  daß  die  Genehmigung  der  Oberaufsichtsbehörde
  nur  eine  nachfolgende  sein  könne,  es
muß  aber  dieser  nachfolgenden  Genehmigung  dieselbe
rechtliche  Wirksamkeit  beigelegt  werden,  als  wäre
dieselbe  von  dem  Stifter  selbst  eingeholt  worden.
Diesem  nach  war  die  Beschwerde  der  Kläger,
daß  das  Testament  vom  2.  Juni  1862  nicht  für
nichtig  erklärt  worden  sei,  weil  die  Erbeseinsetzung
einer  erst  durch  ein  Testament  errichteten  und  nachträglich
  genehmigten  Stiftung  nicht  zu  Recht  bestehe,
  als  ungegründet  zu  verwerfen.
OAGE.  vom  14.  März  1865  NNr.  373  %
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