320  B.  2  K.  Tb.  IIl  Kap.  IIN  13  Nr.  1  u.  6.  Kap.  VIII  K.  9  Nr.  5.

2.

Zuwendungen  des  Vaters  an  den  außerehelichen  Sohn.
Bayerisches  Landrecht.

J.  G.  hatte  seinem  unehelichen  einzigen  Sohne
sein  Anwesen  übergeben.  Im  Uebergabsvertrage
war  bestimmt,  daß  die  dereinstigen  Beerdigungskosten
  des  Uebergebers  aus  dessen  etwaigem  Rücklasse,
  wenn  aber  ein  solcher  nicht  bestehe  oder  nicht
zureiche,  vom  Gutsübernehmer  aus  eigenen  Mitteln
bestritten  werden  solle,  wogegen  auch  der  etwaige
Ueberschuß  des  Rücklasses  über  die  Beerdigungskosten
  dem  Gutsübernehmer  zufallen  solle.

Als  nun  der  Gutsübergeber  J.  G.  mit  Hinterlassung
  einigen  Vermögens  gestorben  war  und  die
nächste  Seitenverwandte  desselben  den  an  die  Erben
des  Gutsübernehmers  gefallenen  Rücklaß  auf  Grund
des  bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  III  S.  13  Nr.  1  und  6,
dann  Kap.  VIII  §.  9  Nr.  5  in  Anspruch  nahm,  erkannten
  die  drei  Instanzen,  daß  die  Zuwendung  des
Rücklasses  an  den  Gutsübernehmer  nicht  unter  das
Verbot  jener  Gesetzesstellen  falle,  weil  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  noch  ganz  ungewiß  gewesen  sei,
ob  J.  G.  so  viel  hinterlasse,  als  seine  Beerdigungskosten
  betragen,  daher  die  Uebernahme  der  eventuellen
  Verpflichtung  zur  Zahlung  dieser  Kosten  von
Seite  des  Gutsübernehmers  einen  onerosen  Titel
der  Erwerbung  des  etwaigen  Rücklasses  gebildet  habe.

OAGErk.  v.  23.  Mai  1865  RNr.  52467/8.
77.

Berichtigung.

S.  273,  letzte  Lentgeile,  statt:  „6  und  7  Monate“
lies:  „6  und  10  Monat

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.