Samstag  den  14.  Bkt.  1865.  30.  Jahrgang.  X  21.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Ueber  sabrlässige  Brandstiftung.  —  Rechtliche  Folgen  *  ver4
aber  noch  nicht  ron]  enen  Grundtheilung.  —  Bel  dem
Grunde  einer  exekur  —.  Uurkunde  ngelzatrken.  Vn  kammren
die  Bestimmungen  in  Aunndung,  welche  fur  das  Verlabren  zum
zuge  eines  rechiskräsligen  unenes  gepeben  und.  —  Entgegnung  auf
den  ersten  der  „Nachträge“

Ueber  fahrlässige  Prandstiftung.
(Entgegnung)  ).

In  einem  Aufsatze  in  Nr.  16  S.  241  dieser
Blätter  wird  eine  Ansicht  zu  widerlegen  gesucht,
welche  ich  in  Bd.  II  meiner  Zeitschrift  S.  196  und
Bd.  IV  S.  220  ausgesprochen  haben  soll.  Die
Kürze  der  an  beiden  Stellen  gemachten  Bemerkungen
  hat  aber  ein  Mißverständniß  hervorgerufen,
welches  freilich  nicht  hätte  entstehen  können,  hätte
mein  geehrter  Gegner  das  Bd.  Il  S.  196  mitgetheilte
  Erkenntniß  des  k.  App.-Gerichtes  von  Niederbayern,
  sowie  die  von  mir  zitirte  Stelle  meines
Kommentares  zum  StGB.  Bd.  II  S.  527  genauer
gelesen.  Jedenfalls  aber  wird  es  mir  gestattet  sein,
auf  den  Umfang  der  von  mir  gemachten,  von  meinem
  Gegner  bekämpften  Bemerkungen  etwas  ausführlicher
  zurückzukommen.

Außer  Zweifel  wird  es  sein,  daß  Art.  349
des  St  G.  keine  besondere  Gattung  der  Brandstiftung,
  sondern:

1)  eine  Vorschrift  aufstellt,  welche  sich  eigentlich
  von  selbst  verstanden  hätte,  daß  nämlich  die

*)  Duplik  vorbebalten.  D.  Red.
Neue  Folge  X.  Band.