322  Ueber  fahrlässige  Brandstiftung.

mittelbare  Brandstiftung  an  den  in  den  Art.  347
und  348  verzeichneten  Gegenständen  strafbar  sei.
Mein  Gegner  glaubt  zwar,  daß  in  diesem  Falle
nicht  Art.  349,  sondern  ummittelbar  Art.  347  oder
348  anzuwenden  sei.  Dies  wäre  aber  nur  dann
der  Fall,  wenn  Art.  349  nicht  im  Gesetzbuche  Aufnahme
  gefunden  hätte,  wenn  die  Wissenschaft  allein
eine  ausdehnende  Interpretation  der  Art.  347  und
348  auf  mittelbare  Brandstiftung  an  die  Hand  gegeben
  hätte.  Wie  das  Gesetzbuch  liegt,  trifft  Art.
349  nicht  nur  nach  der  Allgemeinheit  seines  Wortlautes,
  sondern  nach  der  ausdrücklichen  Intention
seiner  Redaktoren  auch  den  Fall,  daß  der  Brandstifter
  die  Mittheilung  des  Feuers  von  dem  unmittelbar
  angezündeten  Gegenstande  auf  einen  der  in
den  Art.  347  und  348  bezeichneten  Gegenstände
wollte,  und  diesen  Erfolg  auch  erreichte,  das  ist
eben  mittelbare  Brandstiftung  (vgl.  Wiedenhofer's
Vortrag  in  den  Verh.  des  GGA.  d.  K.  d.  Abg.
von  185%  Bd.  1  S.  433  Sp.  2  u.  fg.).

2)  Begreift  Art.  349  den  Fall  einer  auf  mittelbare
  Brandstiftung  gerichteten  Absicht,  wobei  jedoch
nicht  der  Gegenstand  in  Brand  gerieth,  gegen  den
die  Absicht  gerichtet  war  (Art.  347,  348),  sondern
nur  der  als  Mittel  angezündete  Gegenstand.  Dies
ist  ein  Versuch  der  Brandstiftung,  welcher  durch
ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  zum  vollendeten
Delikte  erhoben  ist.

Ein  dritter  Fall,  welchen  der  Referent  des
GGAussch.  a.  a.  O.  ebenfalls  treffen  wollte,  wurde
nicht  nach  dessen  Intention  im  Gesetze  entschieden.

Wendet  man  nun  diese  beiden  Fälle  auf  fahrlässige
  Brandstiftung  an,  so  ist  auch  mein  Gegner
damit  einverstanden,  daß  fahrlässige,  mittelbare
Brandstiftung  strafbar  sei,  wenn  er  dabei  auch  dem
Art.  349  keinen  Naum  gönnen  will,  er  behauptet
jedoch,  es  bestehe  für  obigen  zweiten  Fall,  voraus-