Ueber  fahrlässige  Brandstiftung.  323

gesetzt,  daß  er  nicht  absichtlich,  sondern  fahrlässiger
Weise  verursacht  ist,  keine  Strafandrohung  oder  nur
die  der  Eigenthumsbeschädigung.  Das  ist  aber  genau
  die  Ansicht,  welche  ich  in  meinem  Kommentare
Bd.  II  S.  527,  insbesondere  in  Anmerk.  4,  aufgestellt
  und  seitdem  nicht  verlassen  habe.  Die  Gründe
dafür  führt  mein  Gegner  richtig  an.  Die  Differenz
besteht  vielmehr  lediglich  in  einer  irrigen  Auffassung
des  in  Bd.  II  S.  196  meiner  Zeitschrift  entschiedenen
  Falles.  Das  k.  AG.  von  Niederbayern  sprach
in  dieser  Sache  aus  zwei  Gründen  frei:  einmal,
weil  der  Schaden  kein  erheblicher  war  und  das  Feuer
sogleich  wieder  gelöscht  wurde  (Art.  352  Abs.  2),—
dann,  weil  wegen  der  Nichteitation  des  Art.  349  in
Art.  352  anzunehmen  sei,  daß  mittelbare  fahrlässige
Brandstiftung  nicht  strafbar  sei.  Nur  mit  letzterem
Grunde  haben  wir  es  hier  zu  thun.  Derselbe  würde,
wenn  die  Annahme  meines  Gegners  richtig  wäre,
daß  nur  das  Brandstiftungsmedium,  die  auf  dem
Ofen  gelegenen  Holzspreißel,  in  Brand  gerathen
wären,  allerdings  die  angeregte  Kontroverse  darstellen
  und  ich  würde  in  Bd.  II  S.  196  meiner
Zeitschr.  eine  unhaltbare,  mich  selbst  widerlegende
Ansicht  aufgestellt,  und  in  Bd.  IV  S.  220  derselben
eine  geringe  Unterscheidungsgabe  für  das  zu  beurtheilende
  Material  an  den  Tag  gelegt  haben.

In  Bd.  II  S.  196  ist  aber  konstatirt,  daß  der
Brand  auch  die  über  dem  Ofen  befindliche  Weißdecke
  ergriff,  und  in  dieselbe  ein,  wenn  auch  nicht
bedeutendes,  Loch  brannte.

Das  Wohnhaus  war  mithin  vom  Brande  ergriffen,
  und  die  beiden  verglichenen  Fälle  stehen  sich
gleich,  denn  weder  Art.  347  und  348,  noch  Art.
352  unterscheidet  nach  der  Größe  des  angerichteten
Schadens.  Diesem  Thatbestande  gegenüber  hat  auch
die  Behauptung,  Art.  349  sinde  bei  fahrlässiger
Brandstiftung  keine  Anwendung,  eine  ganz  andere