324  Verwirkung  der  Grundtbeilung.  Würzb.  LR.

Bedeutung,  als  mein  Gegner  annimmt;  sie  leugnet
die  Strafbarkeit  der  fahrlässigen  mittelbaren  Brandstiftung
  (oben  Fall  1),  nicht  die  der  fahrlässigen
versuchten  (oben  Fall  2).  Nur  gegen  diese  Anschauung
  war  meine  Bemerkung  gerichtet,  und  zwar
in  Uebereinstimmung  mit  meinem  Gegner.

Daß  ich  dabei  auf  Art.  349  in  der  einen
Richtung  Bezug  nehmen  konnte,  habe  ich  oben  gerechtfertigt;
  daß  diese  Bezugnahme  aber  nicht  dadurch
  ausgeschlossen  ist,  daß  Art.  349  von  absichtlicher
  Brandstiftung  spricht,  während  Absicht  die
Fahrlässigkeit  ausschließt,  rechtfertigt  sich  dadurch,
daß  auch  Art.  347  und  348  von  vorsätzlicher
Brandstiftung  sprechen,  dennoch  aber  in  Art.  352
deshalb  angeführt  werden  konnten,  weil  durch  diese
Anführung  nur  das  Objekt  der  Brandstiftung  bezeichnet
  werden  wollte,  wie  Art.  340  nur  eine  Art
der  Ausführung  bezeichnet.

Stenglein.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofee  für  Bayern
rechts  des  Mheines.

1.

Rechtliche  Folgen  einer  verwirkten  aber  noch  nicht  vollzogenen
  Grundtheilung.

(Würzburger  Recht.)

Kann  der  Vater  geeinkindschafteter  Kinder,
nachdem  er  verurtheilt  ist,  denselben  die  Grundtheilung
  zu  reichen,  weil  er  vor  seiner  Wiederverehelichung
  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  seiner  Kinder
in  gesetzlicher  Weise  nicht  geordnet  hat,  —  vor
vollendeter  Theilung  ein  Testament  errichten?