Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  LR.  325

Auf  die  Klage  der  geeinkindschafteten  Kinder
war  der  Stiefvater  V.  F.  durch  rechtskräftiges  Erkenntuniß
  v.  3.  Juni  1857  verurtheilt  worden,  seinen
Kindern  die  Grundtheilung  nach  Maßgabe  seines
Vermögensstandes  zur  Zeit  seiner  zweiten  Verehelichung
  im  J.  1853  zu  reichen.  Der  Rechtsgrund
zu  dieser  Verurtheilung  war,  weil  V.  F.  nach  dem
Tode  seiner  Ehefrau  mit  den  geeinkindschafteten  Kindern
  und  mit  seiner  leiblichen  Tochter  bei  seinem
Uebertritte  zur  zweiten  Ehe  weder  die  Abtheilung
noch  die  Einkindschaftung  vorgenommen  hatte.
Kaiserl.  Ld  GO.  Th.  III  Tit.  XXXI  §.  3;  VO.
v.  15.  Dez.  1662  u.  v.  22.  Dez.  1695  (Ld  MS.
Bd.  1  S.  421,  461  u.  462);  Schneidit,  thes.;
fr.  Scct.  1  opusc.  XXVIII  v  VIII  pag.  1947  ei
in  notis.  Die  Theilungsverhandlungen  wurden  eingeleitet,
  sie  kamen  aber  nicht  zum  Abschlusse,  weil
über  die  Feststellung  der  Theilungsmasse  von  V.  F
Prozesse  veranlaßt  wurden.  Dieser  starb  am  20.
Januar  1862  mit  Hinterlassung  eines  von  einem
Notare  aufgenommenen  Testamentes  v.  17.  Januar
1862,  in  welchem  er  die  M.  H.  —  die  Tochter
seiner  zweiten  Ehefrau  (einer  vormaligen  Wittwe)
—  zum  Haupterben  seines  Vermögens  eingesetzt,
seiner  leiblichen  Tochter  aber  nur  ein  Legat  von
50  fl.  vermacht  hatte.

Die  geeinkindschafteten  Kinder  und  die  leibliche
Tochter  erhoben  am  1.  August  1863  gegen  die  Testamenteserbin
  M.  H.  Klage,  in  welcher  gebeten
wurde,  das  Testament  des  V.  F.  für  nichtig  zu
erklären  und  über  den  Nachlaß  die  Intestaterbfolge
zu  eröffnen.

Der  Testamentsnichtigkeitsgrund  wurde  durch
Bezug  auf  die  landrechtlichen  Bestimmungen  Th.
III  Tit.  XXXIX  §.  14,  15  u.  21,  Tit.  XXXII
§.  2  u.  3,  Tit.  LVI  S.  8  zu  rechtfertigen  gessucht.
Vom  Gerichte  I.  Inst.  wurde  durch  Erkenntniß  v.