326  Verwirkung  der  Grundtbeilung.  Würzb.  K.

17.  Juni  1864  das  Testament  für  nichtig  erkannt
und  der  Intestaterbfolge  stattgegeben,  vom  Gerichte
II.  Inst.  wurde  dagegen  zufolge  Erkenntnisses  v.
10.  Dez.  1864  die  Klage  abgewiesen.  Dieses  Erkenntniß
  wurde  auf  die  Revision  der  Kläger  aus
folgenden  Gründen  oberstrichterlich  bestätigt.

1)  In  dem  Tit.  XXXII  ist  der  vom  gemeinen
Rechte  abweichende  allgemeine  Grundsatz  angenommen
  und  durchgeführt,  daß  in  allen  Fällen,  in  welchen
  ein  gesetzlicher  Rechtsgrund  (Tit.  XXXI)  vorhanden
  ist,  aus  welchem  die  Eltern  verbunden  sind,
schon  zu  Lebzeiten  ihren  Kindern  den  Zweitheil  zu
geben,  das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und
Kindern  in  Absicht  auf  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche
  gerade  so  beurtheilt  werden  soll,  als  wenn
die  Theilung  schon  wirklich  geschehen  wäre.  Mit
der  vollzogenen  Grundtheilung  hört  die  eheliche
Gütergemeinschaft  von  selbst  auf;  diese  Gütergemein-=schaft
  soll  aber  auch  ausnahmsweise  nach  dem  Landrechte
  schon  in  dem  Falle  ihr  Ende  haben,  wenn  ein
Ehetheil  durch  seine  Wiederverehelichung  die  Grundtheilung
  verwirkt  hat.  Der  gesetzlich  verwirkten
Grundtheilung  sollen  die  rechtlichen  Folgen  einer
thatsächlich  vollzogenen  Grundtheilung  zukommen).

Wenn  die  Grunttheilung  zu  pflegen  ist,  so  gebühren
  nach  dem  LR.  Tit.  XXIX  S.  1  u.  2  den
Kindern  zwei  Drittheile,  den  Eltern  "  Drittheil  von
dem  gesammten  Vermögen;  diese  Vermögensantheile
sind  ihre  Pflichttheile.  Soll  die  Grundtheilung  nun
für  vollzogen  betrachtet  werden,  so  kann  eine  elterliche
  ungetheilte  Vermögensmasse  nicht  mehr  als  vorhanden
  angenommen  werden,  sondern  es  ist  die
Sache  so  anzusehen,  als  seien  den  Eltern  ½  und
den  Kindern  2#  des  Vermögens  als  die  ihnen  ge-1)

  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  III  S.  118.