Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  LR.  327

bührenden  Pflichttheile  bereits  zugetheilt  worden.
Soll  dieser  gesetzlich  für  geschehen  zu  erachtenden
Vermögenstheilung  eine  rechtliche  Bedeutung  und
Wirkung  zukommen,  so  muß  auch  jedem  einzelnen
Theilungsinteressenten  an  dem  ihm  gebührenden  Antheile,
  welcher  als  sein  Erbtheil  anzusehen  ist,  ein
wirksames  Recht  zustehen,  welches  sich  nur  dadurch
nuen  kann,  daß  er  über  denselben  zu  verfügen  beugt
  ist

Dieses  Recht  ist  auch  den  Eltern  sowie  den  Kindern
  in  Tit.  XXXII  eingeräumt.  Denn  sie  können
über  ihre  Antheile  testiren:  §.  2  u.  3.  Haben  dieselben
  nicht  testirt,  so  tritt  die  gesetzliche  Erbfolge
ein  und  der  Antheil  der  verstorbenen  Person  soll
demjenigen,  welchem  er  nach  dem  Statut  von  Rechts
wegen  gebühct,  nach  den  näheren  Bestimmungen  der
S.  6,  7  u.  8  aufsterben,  d.  h.  erblich  anfallen:
8.  5  u.  13.

Diese  Bestimmungen  über  Vererbungen  können
nicht  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  hiebei  ein
von  einer  dritten,  nicht  zu  den  Theilungsinteressenten
gehörenden  Person  herrührender  Erbschafts-Anfall
vorausgesetzt  werde;  sie  haben  vielmehr  gleichmäßig
sowohl  auf  den  Anfall  fremder  Erbschaften  als  auch
bei  der  Beurtheilung  der  Frage  Anwendung  zu  finden,
  wem  die  Verlassenschaft  des  Vaters  oder  des
Kindes  gebührt,  wenn  eine  dieser  Personen  vor  beendigter
  Theilung  mit  Tod  abgegangen  ist:  §.  5—82).
Der  Grundsatz,  daß  die  Kinder  an  des  verstorbenen
Vaters  oder  an  der  verstorbenen  Mutter  Gut  keinen
benannten  Theil  haben,  gilt  nur  in  so  lange  und  in
so  weit,  als  die  Theilung  von  dem  überlebenden  Chegenossen
  nicht  verwirkt  oder  anerboten  ist  (Tit.  XC
§.  1),  sohin  die  Gütergemeinschaft  noch  als  fortbestehend
  betrachtet  wird.

2)  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIII  S.  318.