328  Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  LR.

2)  Durch  das  rechtskräftige  Erkenntniß  v.  3.
Juni  1857,  durch  welches  die  Verbindlichkeit  des
V.  F.  zur  Vornahme  der  Grundtheilung  ausgesprochen
  wurde,  sind  die  gegenseitigen  Rechte  und
Verpflichtungen,  welche  sowohl  dem  Vater  als  den
Kindern  in  Bezug  auf  das  zu  vertheilende  Vermögen
zukommen,  definitiv  festgestellt.  Die  Kinder  haben
das  Recht  erlangt,  noch  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters
die  Herausgabe  des  ihnen  gebührenden  Pflichttheiles
zu  verlangen,  aber  auch  der  Vater  hat  das  Recht
erworben,  daß  ihm  sein  gebührender  Eindrittheil  am
Theilungsvermögen  zugewiesen  und  zur  freien  Verfügung
  überlassen  werde.  Durch  das  rechtskräftige
Theilungs-Erkenntniß  ist  für  jede  Partei  ein  unbedingtes
  Forderungsrecht  begründet  worden  —
dies  cessit  et  vrenit  ;  dieses  Forderungsrecht
(nomen)  macht  einen  Bestandtheil  ihres  Vermögens
  aus,  über  welches  jeder  Theil  sowohl  unter
Lebenden  als  von  Todes  wegen  verfügen  kann.

Dadurch,  daß  die  Größe  der  Theilungsquote
der  Ziffer  nach  zur  Zeit  noch  nicht  ausgemittelt  ist,
wird  das  Forderungsrecht  selbst  nicht  beeinträchtigt.
Die  Ausmittelung  der  Größe  hat  in  einem  besonderen,
den  Vollzug  des  Theilungserkenntnisses  betreffenden,
nachfolgenden  Verfahren  von  Seite  der  zuständigen
  Theilungsbehörde  nach  den  näheren  Vorschriften
im  Tit.  XXXIII  und  XCII  zu  geschehen  2).

3)  Ein  Vater  hatte  seinen  Stief=  aber  vereinkindschafteten
und  seinen  leiblichen  Kindern  die  Grundtheilung  angeboten.
  Das  Anerbieten  war  von  seinen  Kindern
angenommen  worden;  der  Vater,  welcher  die  Grundtheilung
  vorzunehmen  keine  Lust  mehr  hatte,  verkaufte
2  Grundstucke.  Die  Kinder  traten  gegen  den  Käufer
der  Grundstücke  auf,  und  beantragten,  dieselben  zur
bbeilungsmasse  berauszugeben.  Es  entstand  die  Frage,
ob  der  Vater  nach  angebotener  und  angenommener
Grundtheilung  noch  berechtigt  gewesen  sei,  über  die