Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  „R.  329

3)  Durch  den  Umstand,  daß  der  Vater  V.  F.
noch  vor  vollständigem  Abschlusse  der  Theilungs-=verhandlungen
  gestorben  ist,  hat  das  Rechtsverhältniß
  der  Kinder  zu  dem  Verlebten  in  Bezug  auf  die
vermögensrechtlichen  Ansprüche  keine  Aenderung  erlitten;
  nach  dem  Tode  des  Vaters  können  die  Kinder
  keine  größeren  Forderungsansprüche  an  das
Theilungsvermögen  machen,  als  sie  durch  das  Theilungserkenntniß
  bereits  zu  seinen  Lebzeiten  erworben
hatten.  Die  Kinder  waren  es,  welche  die  Grundtheilung,
  d.  i.  die  Herausgabe  von  ½/8  des  elterlichen
  Vermögens,  verlangt  haben,  und  dieser  Antheil
muß  ihnen  auch  verabfolgt  werden.

Der  dritte  Theil  der  Vermögensmasse,  welcher
dem  theilungspflichtigen  Vater  gehören  würde,  wenn
er  am  Leben  geblieben  wäre,  fällt  nun,  nachdem  er
ein  Testamen  errichtet  hat,  seinen  Testamentserben,
der  beklagten  M.  H.,  nach  den  obenerwähnten  landrechtlichen
  Bestimmungen  Tit.  XXXII  S.  2,  3
u.  5  zu.

4)  Die  Verordnungen  der  §#§.  14,  15  u.  21
des  Tit.  XXXIX,  auf  welche  die  Revidenten  Bezug
nehmen,  können  hier  nicht  zur  Entscheidungsnorm
dienen.  Unbestritten  ist,  daß  die  Eltern  nach  geschehener
  Grundtheilung  über  ihr  Vermögen  unbeschränkt
  verfügen  können  (F.  14).  Vor  geschehener
Abtheilung  gilt  als  Regel,  daß  die  Eltern  die  Testamentsfähigkeit
  nicht  haben.  Das  Gesetz  hat  nun
Ausnahmen  in  den  8#..  15  bis  21  zugelassen,  in  welchen
  den  Eltern,  ohne  daß  zuvor  die  Grundtheilung

zur  Masse  gehörigen  Immobilien  einseitig  zu  rerfügen.
  Diese  Frage  wurde  oberstrichterlich  verneint;
es  wurde  der  Beklagte  für  schuldig  erkannt,  das
Eigenthum  der  Theilungsmasse  an  den  fraglichen
Grundstücken  anzuerkennen  und  dieselben  an  die  besagte
  Masse  abzulassen.  OuUGErk.  v.  30.  September
1859  RNr.  690  5//60.