330  Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  LR.

vorgenommen  worden  sei,  zu  testiren  gestattet  ist.
Aber  bei  diesen  Ausnahmen  ist  von  den  besonderen
Fällen,  in  welchen  nach  den  vorausgehenden  Titeln
XXXI  und  XXXII  die  auf  Seite  der  Eltern  gesetzlich
  verwirkte  oder  auf  Seite  der  Kinder  unrechtmäßigerweise
  verweigerte  Theilung  die  rechtlichen
Folgen  einer  wirklich  vollzogenen  Grundtheilung  haben
soll,  gänzlich  abgesehen.

Auch  die  thatsächliche  Voraussetzung  des  in  §S.  21
vorgesehenen  Falles  ist  hier  nicht  gegeben.  Denn
V.  F.  hat  seinen  Kindern  die  Theilung  nicht  angeboten,
  und  dieselben  haben  die  Annahme  nicht  verweigert;
  es  haben  vielmehr  die  Kinder  gegen  ihren
Vater,  welcher  die  verlangte  Theilung  verweigerte,
Klage  auf  Vornahme  der  Theilung  erhoben  und  ein
verurtheilendes  Erkenntniß  erwirkt.

Der  erwähnte  §.  21  enthält  eine  besondere
Begünstigung  für  die  Eltern,  weil  ihnen  das  Recht
verliehen  ist,  über  ihren  Drittheil  letztwillig  zu  verfügen,
  ohne  vorher  mit  ihren  Kindern  eine  Vermögenstheilung
  pflegen  zu  müssen,  und  weil  sie  gleichbis
  zu  ihrem  Lebensende  im  Besitze  des  gesammten
Vermögens  verbleiben.

Anders  dagegen  verhält  es  sich,  wenn  die  Eltern
aus  einer  der  im  Tit.  XXXI  angegebenen  Ursachen
die  Grundtheilung  verwirkt  haben.  Denn  in  diesem
Falle  verlieren  sie  2;  des  gesammten  Vermögens
und  müssen  sich  für  ihre  ganze  Lebenszeit  mit  ihrem
Eindrittheile  begnügen.  Wenn  das  Landrecht  verordnet,
  daß  der  Vater  schuldig  sei,  zu  Lebzeiten  seinen
  Kindern  die  Grundtheilung  zu  reichen,  so  soll
ihn,  wie  die  dafür  angeführten  Rechtsgründe  beweisen,
  ein  vermögensrechtlicher  Nachtheil  —  eine  civilrechtliche
  Strafe  —  treffen;  daß  ihm  aber,  wenn  er
verurtheilt  wurde,  seinen  Kindern  ½/8  seines  Vermögens
  auszuliefern,  auch  das  Recht  entzogen  sei,
über  das  ihm  verbleibende  Drittel  des  Vermögens  ein