Verwirkung  der  Grundtbeilung.  Würzb.  LK.  331

Testament  zu  errichten,  ist  im  Landrechte  nicht  bestimmt.
  Jedenfalls  könnte  ihm  das  Recht  nicht
entzogen  werden,  über  dasjenige  Vermögen  zu  testiren,
  welches  er  erst  nach  verwirkter  Grundtheilung
seit  seiner  im  J.  1853  erfolgten  Wiederverehelichung
erworben  hat.  Denn  wenn  das  verurtheilende  Erkenntniß
  aufrecht  erhalten  werden  soll,  so  hat  die
Theilung  des  Vermögens  nach  Maßgabe  des  Standes
  zur  Zeit  der  Wiederverehelichung  des  V.  F.  zu
geschehen.  Durch  dessen  Tod  haben  die  Kinder  keine
größeren  Rechte  erworben,  als  sie  ihnen  durch  das
Theilungserkenntniß  zugesprochen  worden  sind.

Daß  die  Grundtheilung  freiwillig  von  den
Eltern  den  Kindern  angeboten  und  freiwillig  von  den
Kindern  angenommen  werden  kann,  unterliegt  keinem
Bedenken  (Tit.  XXXII  §.  9);  sind  die  Interessenten
unter  sich  im  Widerstreite,  so  hat  richterliche  Entscheidung
  zu  erfolgen,  S.  104);  allein  die  rechtlichen
Wirkungen  der  Grundtheilung  sind  in  beiden  Fällen
die  nämlichen,  es  mag  dieselbe  auf  den  Grund  eines
richterlichen  Urtheiles  oder  auf  den  Grund  einer  freiwilligen
  Uebereinkunft  erfolgen.  Es  hat  deßhalb  der
oberste  Gerichtshof  auch  in  dem  Falle  dem  Einkindschaftsvater
  die  Befugniß,  über  den  Eindrittheil
des  Vermögens  zu  testiren,  zuerkannt,  wenn
die  Grundtheilung  vom  Vater  den  Kindern  angeboten
  und  dieselbe  von  diesen  angenommen  worden
war,  obgleich  vor  seinem  Tode  das  Grundtheilungsgeschäft
  noch  nicht  vollendet  war  ).

5)  Unbehelflich  ist  auch  die  Bezugnahme  auf

*)  Bl.  f.  RA,  Bd.  XXIII  S.  317

5  Suhern  v.  16.  Oktober  *  RRr.  13133%.
Diese  Entscheidung  ist  also  motivirt:  es  ist  allerdings
Regel,  daß  der  Stief-  zu  recht  gemachte  Vater  gegemäß
  der  Bestimmungen  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung
  vor  der  mit  den  geeinkindschafteten
Kindern  gepflogenen  Grundtheilung  nicht  über  sein